FOB

 

FREI AN BORD (... benannter Verschiffungshafen)

 

„Frei an Bord“ bedeutet, daß der Verkäufer liefert, wenn die Ware die Schiffsreling in dem benannten Verschiffungshafen überschritten hat. Dies bedeutet, daß der Käufer von diesem Zeitpunkt an alle Kosten und Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware zu tragen hat. Die FOB-Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Diese Klausel kann nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendet werden. Falls die Parteien nicht beabsichtigen, die Ware über die Schiffsreling zu liefern, sollte die FCA-Klausel verwendet werden.

 

A Verpflichtungen des Verkäufers

 

A1 Lieferung vertragsgemäßer Ware

 

Der Verkäufer hat die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern sowie die Handelsrechnung oder die entsprechende elektronische Mitteilung und alle sonstigen vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen.

 

A2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten

 

Der Verkäufer hat auf eigene Gefahr und Kosten die Ausfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigung zu beschaffen sowie, falls anwendbar, alle Zollformalitäten zu erledigen, die für die Ausfuhr der Ware erforderlich sind.

 

A3 Beförderungs- und Versicherungsverträge

 

a) Beförderungsvertrag: Keine Verpflichtung.

b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung..

 

A4 Lieferung

 

Der Verkäufer hat die Ware an Bord des vom Käufer bezeichneten Schiffes im benannten Verschiffungshafen in dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist und dem Hafenbrauch entsprechend zu liefern.

 

A5 Gefahrenübergang

 

Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B5, alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware solange zu tragen, bis sie die Schiffsreling im benannten Verschiffungshafen überschritten hat.

 

A6 Kostenteilung

 

Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B6, zu tragen

– alle die Ware betreffenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie die Schiffsreling im benannten Verschiffungshafen

überschritten hat; und,

– falls anwendbar, die Kosten der für die Ausfuhr notwendigen Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern

und andere Abgaben, die bei der Ausfuhr der Ware anfallen.

 

A7 Benachrichtigung des Käufers

 

Der Verkäufer hat den Käufer in angemessener Weise zu benachrichtigen, daß die Ware gemäß A4 geliefert worden ist.

 

A8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung

 

Der Verkäufer hat auf seine Kosten dem Käufer den üblichen Nachweis der Lieferung gemäß A4 zu beschaffen.

 

Der Verkäufer hat, sofern das im vorstehenden Absatz erwähnte Dokument nicht das Transportdokument ist, dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung eines Transportdokuments zum Beförderungsvertrag (z.B. eines begebbaren Konnossements, eines nicht begebbaren Seefrachtbriefs, eines Dokuments des Binnenschiffstransports oder eines multimodalen Transportdokuments) jede Hilfe zu gewähren.

 

Wenn sich Verkäufer und Käufer auf elektronische Datenkommunikation geeinigt haben, kann das im vorstehenden Absatz erwähnte Dokument durch eine entsprechende Mitteilung im elektronischen Datenaustausch (EDI message) ersetzt werden.

 

A9 Prüfung – Verpackung – Kennzeichnung

 

Der Verkäufer hat die Kosten der Prüfung (wie Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen und Zählen) zu tragen, die für die Lieferung der Ware gemäß A4 erforderlich ist.

 

Der Verkäufer hat auf eigene Kosten für eine Verpackung zu sorgen (sofern es nicht handelsüblich ist, die im Vertrag beschriebene Ware unverpackt zu verschiffen), die für den Transport der Ware erforderlich ist, wenn und soweit die Transportmodalitäten (z.B. Transportart, Bestimmungsort), dem Verkäufer vor Abschluß des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht worden sind. Die Verpackung ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

 

A10 Sonstige Verpflichtungen

 

Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung aller anderen als in A8 genannten Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen, die im Verschiffungs- und/oder Ursprungsland ausgestellt oder abgesendet werden und die der Käufer zur Einfuhr der Ware und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch jedes Land benötigt, jede Hilfe zu gewähren.

 

Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen die für die Versicherung der Ware erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

B Verpflichtungen des Käufers

 

B1 Zahlung des Kaufpreises

 

Der Käufer hat den Preis vertragsgemäß zu zahlen.

 

B2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten

 

Der Käufer hat auf eigene Gefahr und Kosten die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigung zu beschaffen sowie, falls anwendbar, alle erforderlichen Zollformalitäten für die Einfuhr der Ware und gegebenenfalls für ihre Durchfuhr durch jedes Land zu erledigen.

 

B3 Beförderungs- und Versicherungsverträge

 

a) Beförderungsvertrag

 

Der Käufer hat auf eigene Kosten den Vertrag über die Beförderung der Ware vom benannten Verschiffungshafen abzuschließen.

 

b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.

 

B4 Abnahme

 

Der Käufer hat die Ware abzunehmen, wenn sie gemäß A4 geliefert worden ist.

 

B5 Gefahrenübergang

 

Der Käufer hat alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware zu tragen, und zwar

– von dem Zeitpunkt an, in dem sie die Schiffsreling im benannten Verschiffungshafen überschritten hat; und

– von dem für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt an oder vom Ablauf der hierfür vereinbarten Frist an, die dadurch entstehen, daß er die Benachrichtigung gemäß B7 unterläßt oder weil das von ihm benannte Schiff nicht rechtzeitig eintrifft oder die Ware nicht übernehmen kann oder schon vor der gemäß B7 festgesetzten Zeit keine Ladung mehr annimmt, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Verkäufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist.

 

B6 Kostenteilung

 

Der Käufer hat zu tragen

– alle die Ware betreffenden Kosten von dem Zeitpunkt an, in dem sie die Schiffsreling im benannten Verschiffungshafen überschritten hat; und

– alle zusätzlichen Kosten, die entweder dadurch entstehen, daß das von ihm bezeichnete Schiff nicht rechtzeitig eintrifft oder die Ware nicht übernehmen kann oder schon vor der gemäß B7 mitgeteilten Zeit keine Ladung mehr annimmt, oder der Käufer die Benachrichtigung gemäß B7 unterlassen hat, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist; und,

– falls anwendbar, alle Zölle, Steuern und andere Abgaben sowie die Kosten der Zollformalitäten, die bei der Einfuhr der Ware und bei der Durchfuhr durch jedes Land anfallen.

 

B7 Benachrichtigung des Verkäufers

 

Der Käufer hat dem Verkäufer in angemessener Weise den Namen des Schiffs, den Ladeplatz und die erforderliche Lieferzeit anzugeben.

 

B8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung

 

Der Käufer hat den in Übereinstimmung mit A8 erbrachten Liefernachweis anzunehmen.

 

B9 Prüfung der Ware

 

Der Käufer hat die Kosten für jede Warenkontrolle vor der Verladung (pre-shipment inspection) zu tragen, mit Ausnahme behördlich angeordneter Kontrollen des Ausfuhrlandes.

 

B10 Sonstige Verpflichtungen

 

Der Käufer hat alle Kosten und Gebühren für die Beschaffung der in A10 genannten Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen zu tragen und diejenigen des Verkäufers zu erstatten, die diesem bei der Hilfeleistung hierfür entstanden sind.




| CFR | CIF | CIP | CPT | DAF | DDP | DDU | DEQ | DES | EXW | FAS | FCA | FOB |








 
Incoterms 2000
CFRCost and Freight Kosten und Fracht (... benannter Bestimmungshafen)
CIFCost, Insurance and Freight Kosten, Versicherung, Fracht (... benannter Bestimmungshafen)
CIPCarriage and Insurance Paid Тo Frachtfrei versichert (... benannter Bestimmungsort)
CPTCarriage Paid To Frachtfrei (... benannter Bestimmungsort)
DAFDelivered At Frontier Geliefert Grenze (... benannter Ort)
DDPDelivered Duty Paid Geliefert verzollt (... benannter Bestimmungsort)
DDUDelivered Duty Unpaid Geliefert unverzollt (... benannter Bestimmungsort)
DEQDelivered Ex Quay Geliefert ab Kai (... benannter Bestimmungshafen)
DESDelivered Ex Ship Geliefert ab Schiff (... benannter Bestimmungshafen)
EXWEX Works Ab Werk (... benannter Ort)
FASFree Alongside Ship Frei Längsseite Schiff (... benannter Verschiffungshafen)
FCAFree Carrier Frei Frachtführer (... benannter Ort)
FOBFree On Board Frei an Bord (... benannter Verschiffungshafen)



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