FCA

 

FREI FRACHTFÜHRER (... benannter Ort)

 

„Frei Frachtführer“ bedeutet, daß der Verkäufer die zur Ausfuhr freigemachte Ware dem vom Käufer benannten Frachtführer am benannten Ort liefert. Es sollte beachtet werden, daß der ausgewählte Ort der Lieferung Folgen für die Verpflichtungen zur Be- und Entladung der Ware an diesem Ort nach sich zieht. Falls die Lieferung beim Verkäufer stattfindet, ist der Verkäufer für die Beladung verantwortlich. Falls die Lieferung an einem anderen Ort stattfindet, ist der Verkäufer nicht für die Entladung verantwortlich.

 

Diese Klausel kann für jede Transportart verwendet werden, einschließlich des multimodalen Transports.

 

„Frachtführer“ ist, wer sich durch einen Beförderungsvertrag verpflichtet, die Beförderung per Schiene, Straße, Luft, See, Binnenschiff oder in einer Kombination dieser Transportarten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

 

Benennt der Käufer für die Entgegennahme der Ware eine andere Person als den Frachtführer, hat der Verkäufer seine Lieferverpflichtung erfüllt, wenn die Ware dieser Person geliefert wird.

 

A Verpflichtungen des Verkäufers

 

A1 Lieferung vertragsgemäßer Ware

 

Der Verkäufer hat die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern sowie die Handelsrechnung oder die entsprechende elektronische Mitteilung und alle sonstigen vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen.

 

A2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten

 

Der Verkäufer hat auf eigene Gefahr und Kosten die Ausfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigung zu beschaffen sowie, falls anwendbar1, alle Zollformalitäten zu erledigen, die für die Ausfuhr der Ware erforderlich sind.

 

A3 Beförderungs- und Versicherungsverträge

 

a) Beförderungsvertrag

 

Keine Verpflichtung. Wenn es der Käufer jedoch verlangt, oder wenn es Handelspraxis ist und der Käufer nicht rechtzeitig eine gegenteilige Anweisung erteilt, kann der Verkäufer zu üblichen Bedingungen den Beförderungsvertrag auf Gefahr und Kosten des Käufers abschließen. In beiden Fällen kann der Verkäufer es ablehnen, den Vertrag abzuschließen; in diesem Fall hat er den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

 

b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.

 

A4 Lieferung

 

Der Verkäufer hat die Ware dem Frachtführer oder einer anderen Person, vom Käufer benannt oder vom Verkäufer in Übereinstimmung mit A3 a) ausgewählt, am benannten Ort in dem für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der hierfür vereinbarten Frist zu liefern.

 

Die Lieferung ist abgeschlossen:

 

a) Falls der benannte Ort beim Verkäufer liegt, wenn die Ware auf das bereitgestellte Beförderungsmittel des Frachtführers verladen worden ist, der vom Käufer oder einer anderen in seinem Auftrag handelnden Person benannt wurde.

 

b) Falls der benannte Ort ein anderer als der gemäß a) ist, wenn die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten oder vom Verkäufer gemäß A3 a) ausgewählten Person auf dem Beförderungsmittel des Verkäufers unentladen zur Verfügung gestellt wird.

 

Wurde keine bestimmte Stelle am benannten Ort vereinbart und kommen mehrere Stellen in Betracht, kann der Verkäufer die ihm am besten zusagende Stelle am Lieferort auswählen.

 

Mangels genauer Anweisungen des Käufers kann der Verkäufer die Ware zur Beförderung in der Weise übergeben, wie es die Beförderungsart und/oder die Menge und/oder die Art der Ware verlangen.

 

A5 Gefahrenübergang

 

Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B5, alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware solange zu tragen, bis sie gemäß A4 geliefert worden ist.

 

A6 Kostenteilung

 

Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B6, zu tragen

– alle die Ware betreffenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie gemäß A4 geliefert worden ist; und,

– falls anwendbar6, die Kosten der Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Ausfuhr der Ware anfallen.

 

A7 Benachrichtigung des Käufers

 

Der Verkäufer hat den Käufer in angemessener Weise zu informieren, daß die Ware gemäß A4 geliefert worden ist. Sollte der Frachtführer die Lieferung nicht gemäß A4 zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen, hat der Verkäufer den Käufer entsprechend zu benachrichtigen.

 

A8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung

 

Der Verkäufer hat auf seine Kosten dem Käufer den üblichen Nachweis der Lieferung gemäß A4 zu beschaffen.

 

Der Verkäufer hat, sofern das im vorstehenden Absatz erwähnte Dokument nicht das Transportdokument ist, dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung eines Transportdokuments zum Beförderungsvertrag (z.B. eines begebbaren Konnossements, eines nichtbegebbaren Seefrachtbriefs, eines Dokuments des Binnenschiffstransports, eines Luftfrachtbriefs, eines Eisenbahnfrachtbriefs, eines

Straßenfrachtbriefs oder eines multimodalen Transportdokuments) jede Hilfe zu gewähren.

 

Wenn sich Verkäufer und Käufer auf elektronische Datenkommunikation geeinigt haben, kann das im vorstehenden Absatz erwähnte Dokument durch eine entsprechende Mitteilung im elektronischen Datenaustausch (EDI message) ersetzt werden.

 

A9 Prüfung – Verpackung – Kennzeichnung

 

Der Verkäufer hat die Kosten der Prüfung (wie Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen und Zählen) zu tragen,

die für die Lieferung der Ware gemäß A4 erforderlich ist.

 

Der Verkäufer hat auf eigene Kosten für eine Verpackung zu sorgen (sofern es nicht handelsüblich ist, die

im Vertrag beschriebene Ware unverpackt zu versenden), die für den Transport der Ware erforderlich ist,

wenn und soweit die Transportmodalitäten (z.B. Transportart, Bestimmungsort) dem Verkäufer vor Abschluß des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht worden sind. Die Verpackung ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

 

A10 Sonstige Verpflichtungen

 

Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung aller anderen als in A8 genannten Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen, die im Lieferund/ oder Ursprungsland ausgestellt oder abgesendet werden und die der Käufer zur Einfuhr der Ware und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch jedes Land benötigt, jede Hilfe zu gewähren.

 

Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen die für die Versicherung der Ware erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

B Verpflichtungen des Käufers

 

B1 Zahlung des Kaufpreises

 

Der Käufer hat den Preis vertragsgemäß zu zahlen.

 

B2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten

 

Der Käufer hat auf eigene Gefahr und Kosten die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigung zu beschaffen sowie, falls anwendbar, alle erforderlichen Zollformalitäten für die Einfuhr der Ware und für ihre Durchfuhr durch jedes Land zu erledigen.

 

B3 Beförderungs- und Versicherungsverträge

 

 

a) Beförderungsvertrag

 

Der Käufer hat auf eigene Kosten den Vertrag über die Beförderung der Ware vom benannten Ort abzuschließen, es sei denn, daß der Beförderungsvertrag vom Verkäufer gemäß A3a) abgeschlossen worden ist.

 

b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.

 

B4 Abnahme

 

Der Käufer hat die Ware abzunehmen, wenn sie gemäß A4 geliefert worden ist.

 

B5 Gefahrenübergang

 

Der Käufer hat alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware zu tragen, und zwar

– von dem Zeitpunkt an, in dem sie gemäß A4 geliefert worden ist; und

– von dem für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt an oder vom Ablauf jeder hierfür vereinbarten Frist

an, die entweder dadurch entstehen, daß er den Frachtführer oder eine andere Person gemäß A4 nicht benennt, oder weil der Frachtführer oder die von dem Käufer benannte Partei die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernimmt oder weil der Käufer eine angemessene Benachrichtigung gemäß B7 unterläßt, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist.

 

B6 Kostenteilung

 

Der Käufer hat zu tragen

– alle die Ware betreffenden Kosten von dem Zeitpunkt an, in dem sie gemäß A4 geliefert worden ist; und

– alle zusätzlichen Kosten, die entweder dadurch entstehen, daß er den Frachtführer oder eine andere Person gemäß A4 nicht benennt oder die von ihm benannte Person die Ware in dem vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt oder weil er eine angemessene Benachrichtigung gemäß B7 unterläßt, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist; und,

– falls anwendbar, alle Zölle, Steuern und andere Abgaben sowie die Kosten der Zollformalitäten, die bei der Einfuhr der Ware und bei der Durchfuhr durch jedes Land anfallen.

 

B7 Benachrichtigung des Verkäufers

 

Der Käufer hat dem Verkäufer in angemessener Weise den Namen der in A4 bestimmten Partei anzugeben, und, soweit erforderlich, die Transportart sowie den Zeitpunkt oder die Frist für die Lieferung der Ware und gegebenenfalls die Stelle innerhalb des Ortes, an dem die Ware dem Dritten geliefert werden soll, mitzuteilen.

 

B8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung

 

Der Käufer hat den in Übereinstimmung mit A8 erbrachten Liefernachweis anzunehmen.

 

B9 Prüfung der Ware

 

Der Käufer hat die Kosten für jede Warenkontrolle vor der Verladung (pre-shipment inspection) zu tragen, mit Ausnahme behördlich angeordneter Kontrollen des Ausfuhrlandes.

 

B10 Sonstige Verpflichtungen

 

Der Käufer hat alle Kosten und Gebühren für die Beschaffung der in A10 genannten Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen zu tragen und diejenigen des Verkäufers zu erstatten, die diesem bei der Hilfeleistung hierfür und beim Abschluß des Beförderungsvertrags gemäß A3 a) entstanden sind.

 

Der Käufer hat dem Verkäufer zweckdienliche Anweisungen zu erteilen, wenn seine Hilfe beim Abschluß des Beförderungsvertrags gemäß A3 a) erforderlich ist.




| CFR | CIF | CIP | CPT | DAF | DDP | DDU | DEQ | DES | EXW | FAS | FCA | FOB |








 
Incoterms 2000
CFRCost and Freight Kosten und Fracht (... benannter Bestimmungshafen)
CIFCost, Insurance and Freight Kosten, Versicherung, Fracht (... benannter Bestimmungshafen)
CIPCarriage and Insurance Paid Тo Frachtfrei versichert (... benannter Bestimmungsort)
CPTCarriage Paid To Frachtfrei (... benannter Bestimmungsort)
DAFDelivered At Frontier Geliefert Grenze (... benannter Ort)
DDPDelivered Duty Paid Geliefert verzollt (... benannter Bestimmungsort)
DDUDelivered Duty Unpaid Geliefert unverzollt (... benannter Bestimmungsort)
DEQDelivered Ex Quay Geliefert ab Kai (... benannter Bestimmungshafen)
DESDelivered Ex Ship Geliefert ab Schiff (... benannter Bestimmungshafen)
EXWEX Works Ab Werk (... benannter Ort)
FASFree Alongside Ship Frei Längsseite Schiff (... benannter Verschiffungshafen)
FCAFree Carrier Frei Frachtführer (... benannter Ort)
FOBFree On Board Frei an Bord (... benannter Verschiffungshafen)



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