|
EXW
AB WERK (... benannter Ort)
„Ab Werk“ bedeutet, daß der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer auf dem Gelände des Verkäufersoder an einem anderen benannten Ort (d.h. Werk, Fabrikationsstätte, Lager usw.) zur Verfügung
stellt, ohne daß die Ware zur Ausfuhr freigemacht und auf ein abholendes Beförderungsmittel verladen ist.
Diese Klausel stellt daher die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar, wobei der Käufer alle Kosten
und Gefahren, die mit dem Transport der Ware von dem Gelände des Verkäufers verbunden sind, zu tragen
hat.
Wenn die Parteien jedoch wünschen, daß der Verkäufer für das Verladen der Ware bei Abfahrt verantwortlich sein und die Gefahren und alle Kosten einer solchen Verladung übernehmen soll, dann sollte dies durch einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht werden. Diese Klausel sollte nicht verwendet werden, wenn es dem Käufer nicht möglich ist, direkt oder indirekt die Exportformalitäten durchzuführen. Unter solchen Umständen sollte die FCA-Klausel verwendet werden, vorausgesetzt der Verkäufer ist damit einverstanden, daß er auf seine Kosten und Gefahr verlädt.
A Verpflichtungen des Verkäufers
A1 Lieferung vertragsgemäßer Ware
Der Verkäufer hat die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern sowie die Handelsrechnung
oder die entsprechende elektronische Mitteilung und alle sonstigen vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen.
A2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten
Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten, falls anwendbar, bei der Beschaffung der Ausfuhrbewilligung oder anderen behördlichen Genehmigung, die für die Ausfuhr der Ware erforderlich sind, jede Hilfe zu gewähren.
A3 Beförderungs- und Versicherungsverträge
a) Beförderungsvertrag: Keine Verpflichtung.
b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.
A4 Lieferung
Der Verkäufer hat die Ware dem Käufer an dem benannten Lieferort in dem vereinbarten Zeitpunkt oder
innerhalb der vereinbarten Frist oder, mangels Vereinbarung über die Zeit, zu der für die Lieferung solcher
Ware üblichen Zeit zur Verfügung zu stellen, und zwar ohne Verladung auf das abholende Beförderungsmittel.Wurde keine bestimmte Stelle am benannten Ort vereinbart und kommen mehrere Stellen in Betracht, kann der Verkäufer die ihm am besten zusagende Stelle am Lieferort auswählen.
A5 Gefahrenübergang
Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B5, alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware solange zu tragen, bis sie gemäß A4 geliefert worden ist.
A6 Kostenteilung
Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B6, alle die Ware betreffenden Kosten solange zu
tragen, bis sie gemäß A4 geliefert worden ist.
A7 Benachrichtigung des Käufers
Der Verkäufer hat den Käufer in angemessener Weise zu benachrichtigen an welchem Ort und zu welcher
Zeit ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird.
A8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung
Keine Verpflichtung
A9 Prüfung – Verpackung – Kennzeichnung
Der Verkäufer hat die Kosten der Prüfung (wie Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen und Zählen) zu tragen,
die für die Zurverfügungstellung der Ware an den Käufer erforderlich ist.
Der Verkäufer hat auf eigene Kosten für eine Verpackung zu sorgen (sofern es nicht handelsüblich ist, die
im Vertrag beschriebene Ware unverpackt bereitzustellen), die für den Transport der Ware erforderlich ist,
wenn und soweit die Transportmodalitäten (z.B. Transportart, Bestimmungsort) dem Verkäufer vor Abschluß des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht worden sind. Die Verpackung ist in geeigneter Weise zu
kennzeichnen.
A10 Sonstige Verpflichtungen
Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung aller Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen, die im Liefer- und/oder Ursprungsland ausgestellt oder abgesendet werden und die der Käufer zur Ausfuhr und/oder Einfuhr der Ware und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch jedes Land benötigt, jede Hilfe zu gewähren.
Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen die für die Versicherung der Ware erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
B Verpflichtung des Käufers
B1 Zahlung des Kaufpreises
Der Käufer hat den Preis vertragsgemäß zu zahlen.
B2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten
Der Käufer hat auf eigene Gefahr und Kosten die Aus- und Einfuhrbewilligung oder andere behördliche
Genehmigung zu beschaffen sowie, falls anwendbar, alle erforderlichen Zollformalitäten für die Aus- und
Einfuhr der Ware und für ihre Durchfuhr durch jedes Land zu erledigen.
B3 Beförderungs- und Versicherungsverträge
a) Beförderungsvertrag: Keine Verpflichtung.
b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.
B4 Abnahme
Der Käufer hat die Ware abzunehmen, wenn sie gemäß A4 und A7/B7 geliefert worden ist.
B5 Gefahrenübergang
Der Käufer hat alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware zu tragen, und zwar
– von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihm gemäß A4 geliefert worden ist; und
– von dem für die Abnahme vereinbarten Zeitpunkt oder vom Ablauf der hierfür vereinbarten Frist an, die
dadurch entstehen, daß er eine Benachrichtigung gemäß B7 unterläßt, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist.
B6 Kostenteilung
Der Käufer hat zu tragen
– alle die Ware betreffenden Kosten von dem Zeitpunkt an, in dem sie gemäß A4 geliefert worden ist;
und
– alle zusätzlichen Kosten, die entweder dadurch entstehen, daß die Ware, nachdem sie ihm zur Verfügung
gestellt wurde, nicht abgenommen worden ist, oder keine Benachrichtigung gemäß B7 erfolgte, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte
Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist; und,
– falls anwendbar9, alle Zölle, Steuern und andere Abgaben sowie die Kosten der Zollformalitäten, die bei
der Ein- und Ausfuhr der Ware und bei der Durchfuhr durch jedes Land anfallen.
Der Käufer hat alle Kosten und Abgaben zu erstatten, die dem Verkäufer bei der Hilfeleistung gemäß A2
entstanden sind.
B7 Benachrichtigung des Verkäufers
Der Käufer hat, wenn er berechtigt ist, den Zeitpunkt der Abnahme innerhalb einer vereinbarten Frist
und/oder ihren Ort zu bestimmen, den Verkäufer in angemessener Weise davon zu benachrichtigen.
B8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung
Der Käufer hat dem Verkäufer einen geeigneten Nachweis der Abnahme der Ware zu erbringen.
B9 Prüfung der Ware
Der Käufer hat die Kosten für jede Warenkontrolle vor der Verladung (pre-shipment inspection) zu tragen,
einschließlich behördlich angeordneter Kontrollen des Ausfuhrlandes.
B10 Sonstige Verpflichtungen
Der Käufer hat alle Kosten und Gebühren für die Beschaffung der in A10 genannten Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen zu tragen und diejenigen des Verkäufers zu erstatten, die diesem
bei der Hilfeleistung hierfür entstanden sind. |