EXW

 

AB WERK (... benannter Ort)

 

„Ab Werk“ bedeutet, daß der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer auf dem Gelände des Verkäufersoder an einem anderen benannten Ort (d.h. Werk, Fabrikationsstätte, Lager usw.) zur Verfügung

stellt, ohne daß die Ware zur Ausfuhr freigemacht und auf ein abholendes Beförderungsmittel verladen ist.

 

Diese Klausel stellt daher die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar, wobei der Käufer alle Kosten

und Gefahren, die mit dem Transport der Ware von dem Gelände des Verkäufers verbunden sind, zu tragen

hat.

 

Wenn die Parteien jedoch wünschen, daß der Verkäufer für das Verladen der Ware bei Abfahrt verantwortlich sein und die Gefahren und alle Kosten einer solchen Verladung übernehmen soll, dann sollte dies durch einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht werden. Diese Klausel sollte nicht verwendet werden, wenn es dem Käufer nicht möglich ist, direkt oder indirekt die Exportformalitäten durchzuführen. Unter solchen Umständen sollte die FCA-Klausel verwendet werden, vorausgesetzt der Verkäufer ist damit einverstanden, daß er auf seine Kosten und Gefahr verlädt.

 

A Verpflichtungen des Verkäufers

 

A1 Lieferung vertragsgemäßer Ware

 

Der Verkäufer hat die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern sowie die Handelsrechnung

oder die entsprechende elektronische Mitteilung und alle sonstigen vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen.

 

A2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten

 

Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten, falls anwendbar, bei der Beschaffung der Ausfuhrbewilligung oder anderen behördlichen Genehmigung, die für die Ausfuhr der Ware erforderlich sind, jede Hilfe zu gewähren.

 

A3 Beförderungs- und Versicherungsverträge

 

a) Beförderungsvertrag: Keine Verpflichtung.

b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.

 

A4 Lieferung

 

Der Verkäufer hat die Ware dem Käufer an dem benannten Lieferort in dem vereinbarten Zeitpunkt oder

innerhalb der vereinbarten Frist oder, mangels Vereinbarung über die Zeit, zu der für die Lieferung solcher

Ware üblichen Zeit zur Verfügung zu stellen, und zwar ohne Verladung auf das abholende Beförderungsmittel.Wurde keine bestimmte Stelle am benannten Ort vereinbart und kommen mehrere Stellen in Betracht, kann der Verkäufer die ihm am besten zusagende Stelle am Lieferort auswählen.

 

A5 Gefahrenübergang

 

Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B5, alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware solange zu tragen, bis sie gemäß A4 geliefert worden ist.

 

A6 Kostenteilung

 

Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B6, alle die Ware betreffenden Kosten solange zu

tragen, bis sie gemäß A4 geliefert worden ist.

 

A7 Benachrichtigung des Käufers

 

Der Verkäufer hat den Käufer in angemessener Weise zu benachrichtigen an welchem Ort und zu welcher

Zeit ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird.

 

A8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung

 

Keine Verpflichtung

 

A9 Prüfung – Verpackung – Kennzeichnung

 

Der Verkäufer hat die Kosten der Prüfung (wie Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen und Zählen) zu tragen,

die für die Zurverfügungstellung der Ware an den Käufer erforderlich ist.

Der Verkäufer hat auf eigene Kosten für eine Verpackung zu sorgen (sofern es nicht handelsüblich ist, die

im Vertrag beschriebene Ware unverpackt bereitzustellen), die für den Transport der Ware erforderlich ist,

wenn und soweit die Transportmodalitäten (z.B. Transportart, Bestimmungsort) dem Verkäufer vor Abschluß des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht worden sind. Die Verpackung ist in geeigneter Weise zu

kennzeichnen.

 

A10 Sonstige Verpflichtungen

 

Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung aller Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen, die im Liefer- und/oder Ursprungsland ausgestellt oder abgesendet werden und die der Käufer zur Ausfuhr und/oder Einfuhr der Ware und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch jedes Land benötigt, jede Hilfe zu gewähren.

 

Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen die für die Versicherung der Ware erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

B Verpflichtung des Käufers

 

B1 Zahlung des Kaufpreises

 

Der Käufer hat den Preis vertragsgemäß zu zahlen.

 

B2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten

 

Der Käufer hat auf eigene Gefahr und Kosten die Aus- und Einfuhrbewilligung oder andere behördliche

Genehmigung zu beschaffen sowie, falls anwendbar, alle erforderlichen Zollformalitäten für die Aus- und

Einfuhr der Ware und für ihre Durchfuhr durch jedes Land zu erledigen.

 

B3 Beförderungs- und Versicherungsverträge

 

a) Beförderungsvertrag: Keine Verpflichtung.

b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.

 

B4 Abnahme

 

Der Käufer hat die Ware abzunehmen, wenn sie gemäß A4 und A7/B7 geliefert worden ist.

 

B5 Gefahrenübergang

 

Der Käufer hat alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware zu tragen, und zwar

– von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihm gemäß A4 geliefert worden ist; und

– von dem für die Abnahme vereinbarten Zeitpunkt oder vom Ablauf der hierfür vereinbarten Frist an, die

dadurch entstehen, daß er eine Benachrichtigung gemäß B7 unterläßt, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist.

 

B6 Kostenteilung

 

Der Käufer hat zu tragen

– alle die Ware betreffenden Kosten von dem Zeitpunkt an, in dem sie gemäß A4 geliefert worden ist;

und

– alle zusätzlichen Kosten, die entweder dadurch entstehen, daß die Ware, nachdem sie ihm zur Verfügung

gestellt wurde, nicht abgenommen worden ist, oder keine Benachrichtigung gemäß B7 erfolgte, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte

Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist; und,

– falls anwendbar9, alle Zölle, Steuern und andere Abgaben sowie die Kosten der Zollformalitäten, die bei

der Ein- und Ausfuhr der Ware und bei der Durchfuhr durch jedes Land anfallen.

 

Der Käufer hat alle Kosten und Abgaben zu erstatten, die dem Verkäufer bei der Hilfeleistung gemäß A2

entstanden sind.

 

B7 Benachrichtigung des Verkäufers

 

Der Käufer hat, wenn er berechtigt ist, den Zeitpunkt der Abnahme innerhalb einer vereinbarten Frist

und/oder ihren Ort zu bestimmen, den Verkäufer in angemessener Weise davon zu benachrichtigen.

 

B8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung

 

Der Käufer hat dem Verkäufer einen geeigneten Nachweis der Abnahme der Ware zu erbringen.

 

B9 Prüfung der Ware

 

Der Käufer hat die Kosten für jede Warenkontrolle vor der Verladung (pre-shipment inspection) zu tragen,

einschließlich behördlich angeordneter Kontrollen des Ausfuhrlandes.

 

B10 Sonstige Verpflichtungen

 

Der Käufer hat alle Kosten und Gebühren für die Beschaffung der in A10 genannten Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen zu tragen und diejenigen des Verkäufers zu erstatten, die diesem

bei der Hilfeleistung hierfür entstanden sind.




| CFR | CIF | CIP | CPT | DAF | DDP | DDU | DEQ | DES | EXW | FAS | FCA | FOB |








 
Incoterms 2000
CFRCost and Freight Kosten und Fracht (... benannter Bestimmungshafen)
CIFCost, Insurance and Freight Kosten, Versicherung, Fracht (... benannter Bestimmungshafen)
CIPCarriage and Insurance Paid Тo Frachtfrei versichert (... benannter Bestimmungsort)
CPTCarriage Paid To Frachtfrei (... benannter Bestimmungsort)
DAFDelivered At Frontier Geliefert Grenze (... benannter Ort)
DDPDelivered Duty Paid Geliefert verzollt (... benannter Bestimmungsort)
DDUDelivered Duty Unpaid Geliefert unverzollt (... benannter Bestimmungsort)
DEQDelivered Ex Quay Geliefert ab Kai (... benannter Bestimmungshafen)
DESDelivered Ex Ship Geliefert ab Schiff (... benannter Bestimmungshafen)
EXWEX Works Ab Werk (... benannter Ort)
FASFree Alongside Ship Frei Längsseite Schiff (... benannter Verschiffungshafen)
FCAFree Carrier Frei Frachtführer (... benannter Ort)
FOBFree On Board Frei an Bord (... benannter Verschiffungshafen)



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