DES

 

GELIEFERT AB SCHIFF (... benannter Bestimmungshafen)

 

„Geliefert ab Schiff“ bedeutet, daß der Verkäufer liefert, wenn die nicht zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer an Bord des Schiffs im benannten Bestimmungshafen zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer hat bis zur Entladung alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungshafen zu tragen. Falls die Parteien wünschen, daß der Verkäufer die Kosten und Gefahren der Entladung der Ware übernehmen soll, sollte die DEQ-Klausel verwendet werden.

 

Die DES-Klausel kann nur verwendet werden, wenn die Ware über See oder Binnenschiff oder im multimodalen Transport auf einem Schiff in den Bestimmungshafen geliefert werden soll.

 

A Verpflichtungen des Verkäufers

 

A1 Lieferung vertragsgemäßer Ware

 

Der Verkäufer hat die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern sowie die Handelsrechnung oder die entsprechende elektronische Mitteilung und alle sonstigen vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen.

 

A2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten

 

Der Verkäufer hat auf eigene Gefahr und Kosten die Ausfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigung oder andere Dokumente zu beschaffen sowie, falls anwendbar, alle Zollformalitäten zu erledigen, die für die Ausfuhr der Ware und ihre Durchfuhr durch jedes Land erforderlich sind.

 

A3 Beförderungs- und Versicherungsverträge

 

a) Beförderungsvertrag

 

Der Verkäufer hat auf eigene Rechnung den Vertrag über die Beförderung der Ware bis zur gegebenenfalls benannten Stelle im benannten Bestimmungshafen abzuschließen. Ist eine Stelle nicht vereinbart oder ergibt sie sich nicht aus der Handelspraxis, kann der Verkäufer die ihm am besten zusagende Stelle im benannten Bestimmungshafen auswählen.

 

b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.

 

A4 Lieferung

 

Der Verkäufer hat dem Käufer die Ware an Bord des Schiffs an der Entladungsstelle gemäß A3 a) im benannten Bestimmungshafen in dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zur Verfügung zu stellen, so daß sie mit dem der Natur der Ware entsprechenden Entladegerät von Bord genommen werden kann.

 

A5 Gefahrenübergang

 

Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B5, alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware solange zu tragen, bis sie gemäß A4 geliefert worden ist.

 

A6 Kostenteilung

 

Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B6, zu tragen

– zusätzlich zu den aus A3 a) entstehenden Kosten alle die Ware betreffenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie gemäß A4 geliefert worden ist; und,

– falls anwendbar, die Kosten der für die Ausfuhr notwendigen Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Ausfuhr der Ware und bei ihrer Durchfuhr durch jedes Land, bevor sie gemäß A4 geliefert worden ist, anfallen.

 

A7 Benachrichtigung des Käufers

 

Der Verkäufer hat den Käufer in angemessener Weise über das voraussichtliche Ankunftsdatum des benannten Schiffs gemäß A4 zu benachrichtigen sowie jede andere Nachricht zu geben, die der Käufer benötigt, um erforderliche Maßnahmen zur Abnahme der Ware treffen zu können.

 

A8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung

 

Der Verkäufer hat dem Käufer auf Kosten des Verkäufers den Auslieferungsauftrag (delivery order) und/oder das übliche Transportdokument (z.B. ein begebbares Konnossement, einen nichtbegebbaren Seefrachtbrief, ein Dokument des Binnenschiffstransports oder ein multimodales Transportdokument) zu beschaffen, damit der Käufer die Ware vom Frachtführer im Bestimmungshafen herausverlangen kann.

 

Wenn sich Verkäufer und Käufer auf elektronische Datenkommunikation geeinigt haben, kann das im vorstehenden Absatz erwähnte Dokument durch eine entsprechende Mitteilung im elektronischen Datenaustausch (EDI message) ersetzt werden.

 

A9 Prüfung – Verpackung – Kennzeichnung

 

Der Verkäufer hat die Kosten der Prüfung (wie Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen und Zählen) zu tragen, die für die Lieferung der Ware gemäß A4 erforderlich ist.

 

Der Verkäufer hat auf eigene Kosten für eine Verpackung zu sorgen (sofern es nicht handelsüblich ist, die in dem Vertrag beschriebene Ware unverpackt zu liefern), die für die Lieferung der Ware erforderlich ist. Die Verpackung ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

 

A10 Sonstige Verpflichtungen

 

Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung aller anderen als in A8 genannten Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen, die im Versendungs- und/oder Ursprungsland ausgestellt oder abgesendet werden und die der Käufer zur Einfuhr der Ware benötigt, jede Hilfe zu gewähren.

 

Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen die für die Versicherung der Ware erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

B Verpflichtungen des Käufers

 

B1 Zahlung des Kaufpreises

 

Der Käufer hat den Preis vertragsgemäß zu zahlen.

 

B2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten

 

Der Käufer hat auf eigene Gefahr und Kosten die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigung zu beschaffen sowie, falls anwendbar, alle erforderlichen Zollformalitäten für die Einfuhr der Ware zu erledigen.

 

B3 Beförderungs- und Versicherungsverträge

 

a) Beförderungsvertrag: Keine Verpflichtung.

b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.

 

B4 Abnahme

 

Der Käufer hat die Ware abzunehmen, wenn sie ihm gemäß A4 geliefert worden ist.

 

B5 Gefahrenübergang

 

Der Käufer hat alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie gemäß A4 geliefert worden ist.

 

Der Käufer hat, sollte er die Benachrichtigung gemäß B7 unterlassen, alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware von dem für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt oder vom Ablauf der hierfür vereinbarten Frist an zu tragen, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist.

 

B6 Kostenteilung

 

Der Käufer hat zu tragen

– alle die Ware betreffenden Kosten von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihm gemäß A4 geliefert worden ist, einschließlich der Kosten für die Entladetätigkeiten, die erforderlich sind, um die Ware vom Schiff zu übernehmen; und

– alle zusätzlichen Kosten, die entweder dadurch entstehen, daß die Ware, nachdem sie ihm gemäß A4 zur Verfügung gestellt wurde, nicht abgenommen worden ist oder keine Benachrichtigung gemäß B7 erfolgte, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist; und,

– falls anwendbar, die Kosten der Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Einfuhr der Ware anfallen.

 

B7 Benachrichtigung des Verkäufers

 

Der Käufer hat, wenn er berechtigt ist, den Zeitpunkt der Abnahme innerhalb einer vereinbarten Frist und/oder die Abnahmestelle am benannten Bestimmungshafen zu bestimmen, den Verkäufer in angemessener Weise davon zu benachrichtigen.

 

B8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung

 

Der Käufer hat den Auslieferungsauftrag (delivery order) oder das Transportdokument gemäß A8 anzunehmen.

 

B9 Prüfung der Ware

 

Der Käufer hat die Kosten für jede Warenkontrolle vor der Verladung (pre-shipment inspection) zu tragen, mit Ausnahme behördlich angeordneter Kontrollen des Ausfuhrlandes.

 

B10 Sonstige Verpflichtungen

 

Der Käufer hat alle Kosten und Gebühren für die Beschaffung der in A10 genannten Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen zu tragen und diejenigen des Verkäufers zu erstatten, die diesem bei der Hilfeleistung hierfür entstanden sind.

 




| CFR | CIF | CIP | CPT | DAF | DDP | DDU | DEQ | DES | EXW | FAS | FCA | FOB |








 
Incoterms 2000
CFRCost and Freight Kosten und Fracht (... benannter Bestimmungshafen)
CIFCost, Insurance and Freight Kosten, Versicherung, Fracht (... benannter Bestimmungshafen)
CIPCarriage and Insurance Paid Тo Frachtfrei versichert (... benannter Bestimmungsort)
CPTCarriage Paid To Frachtfrei (... benannter Bestimmungsort)
DAFDelivered At Frontier Geliefert Grenze (... benannter Ort)
DDPDelivered Duty Paid Geliefert verzollt (... benannter Bestimmungsort)
DDUDelivered Duty Unpaid Geliefert unverzollt (... benannter Bestimmungsort)
DEQDelivered Ex Quay Geliefert ab Kai (... benannter Bestimmungshafen)
DESDelivered Ex Ship Geliefert ab Schiff (... benannter Bestimmungshafen)
EXWEX Works Ab Werk (... benannter Ort)
FASFree Alongside Ship Frei Längsseite Schiff (... benannter Verschiffungshafen)
FCAFree Carrier Frei Frachtführer (... benannter Ort)
FOBFree On Board Frei an Bord (... benannter Verschiffungshafen)



Homepage durchsuchen | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | FAQ | Feedback | Kontakt | Site Map | Links | |
© Farnel Capital. Alle Rechte vorbehalten.


Рейтинг@Mail.ru   bigmir)net TOP 100   Rambler's Top100