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DEQ
GELIEFERT AB KAI (... benannter Bestimmungshafen)
„Geliefert ab Kai“ bedeutet, daß der Verkäufer liefert, wenn die nicht zur Einfuhr freigemachte Ware demKäufer am Kai des benannten Bestimmungshafens zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer hat die Kosten und Gefahren, die mit der Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungsort und mit der Entladung der Ware auf den Kai verbunden sind, zu tragen. Die DEQ-Klausel verlangt von dem Käufer, dass er die Ware zur Einfuhr freimacht und er alle Formalitäten, Zölle, Steuern und andere Abgaben bei der Einfuhr bezahlt.
DIES IST EINE UMKEHR GEGENÜBER VORHERIGEN INCOTERMSFASSUNGEN, DIE VERLANGTEN, DASS DER VERKÄUFER DIE IMPORTFREIMACHUNG VORNIMMT.
Wünschen die Parteien, daß in die Verpflichtungen des Verkäufers alle oder Teile der bei der Einfuhr der Ware anfallenden Abgaben eingeschlossen werden, sollte dieses durch einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht werden.
Diese Klausel kann nur verwendet werden, wenn die Ware über See oder Binnenschiff oder im multimodalen Transport zur Entladung von einem Schiff auf den Kai im Bestimmungshafen geliefert werden soll. Wünschen die Parteien jedoch, daß in die Verpflichtungen des Verkäufers die Gefahren und Kosten des Verbringens der Ware vom Kai zu einem innerhalb oder außerhalb des Hafens befindlichen Ort (Lagerhaus, Terminal, Transportstation usw.) eingeschlossen werden, sollten die DDU- oder DDP-Klauseln verwendet werden.
A Verpflichtungen des Verkäufers
A1 Lieferung vertragsgemäßer Ware
Der Verkäufer hat die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern sowie die Handelsrechnung oder die entsprechende elektronische Mitteilung und alle sonstigen vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen.
A2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten
Der Verkäufer hat auf eigene Kosten und Gefahr die Ausfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigung oder andere Dokumente zu beschaffen sowie, falls anwendbar, alle Zollformalitäten zu erledigen, die für die Ausfuhr der Ware und für ihre Durchfuhr durch jedes Land erforderlich sind.
A3 Beförderungs- und Versicherungsverträge
a) Beförderungsvertrag
Der Verkäufer hat auf eigene Rechnung den Vertrag über die Beförderung der Ware bis zum benannten Kai im benannten Bestimmungshafen abzuschließen. Ist ein bestimmter Kai nicht vereinbart oder ergibt er sich nicht aus der Handelspraxis, kann der Verkäufer den ihm am besten zusagenden Kai im Bestimmungshafen auswählen.
b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.
A4 Lieferung
Der Verkäufer hat die Ware dem Käufer am Kai gemäß A3 a) in dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zur Verfügung zu stellen.
A5 Gefahrenübergang
Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B5, alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware solange zu tragen, bis sie gemäß A4 geliefert worden ist.
A6 Kostenteilung
Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B6, zu tragen
– zusätzlich zu den aus A3 a) entstehenden Kosten alle die Ware betreffenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie gemäß A4 zum Kai geliefert worden sind; und,
– falls anwendbar, die Kosten für Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Ausfuhr der Ware und bei ihrer Durchfuhr durch jedes Land, bevor sie geliefert worden ist, anfallen.
A7 Benachrichtigung des Käufers
Der Verkäufer hat den Käufer in angemessener Weise über das voraussichtliche Ankunftsdatum des bezeichneten Schiffes gemäß A4 zu benachrichtigen sowie jede andere Nachricht zu geben, die der Käufer benötigt, um erforderliche Maßnahmen zur Abnahme der Ware treffen zu können.
A8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung
Der Verkäufer hat dem Käufer auf Kosten des Verkäufers den Auslieferungsauftrag (delivery order) und/oder das übliche Transportdokument (z.B. ein begebbares Konnossement, einen nichtbegebbaren Seefrachtbrief, ein Dokument des Binnenschiffstransports oder ein multimodales Transportdokument) zu beschaffen, das der Käufer zur Übernahme der Ware und zu ihrem Abtransport vom Kai benötigt.
Wenn sich Verkäufer und Käufer auf elektronische Datenkommunikation geeinigt haben, kann das im vorstehenden Absatz erwähnte Dokument durch eine entsprechende Mitteilung im elektronischen Datenaustausch (EDI message) ersetzt werden.
A9 Prüfung – Verpackung – Kennzeichnung
Der Verkäufer hat die Kosten der Prüfung (wie Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen und Zählen) zu tragen, die für die Lieferung der Ware gemäß A4 erforderlich ist.
Der Verkäufer hat auf eigene Kosten für eine Verpackung zu sorgen (sofern es nicht handelsüblich ist, die in dem Vertrag beschriebene Ware unverpackt zu liefern), die für die Lieferung der Ware erforderlich ist. Die Verpackung ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
A10 Sonstige Verpflichtungen
Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung jeglicher Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen (jedoch nicht die in A8 erwähnten), die im Absende- und/oder Ursprungsland ausgestellt oder übermittelt werden, die der Käufer für die Einfuhr der Ware benötigen kann, jede Hilfe zu gewähren.
Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen die für die Versicherung der Ware erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
B Verpflichtungen des Käufers
B1 Zahlung des Kaufpreises
Der Käufer hat den Preis vertragsgemäß zu zahlen.
B2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten
Der Käufer hat auf eigene Gefahr und Kosten die Einfuhrbewilligungen oder behördliche Genehmigung oder andere Dokumente, die für die Einfuhr der Ware erforderlich sind, zu beschaffen und, falls anwendbar, alle Zollformalitäten, die für die Einfuhr der Ware erforderlich sind, zu erledigen.
B3 Beförderungs- und Versicherungsverträge
a) Beförderungsvertrag: Keine Verpflichtung.
b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.
B4 Abnahme
Der Käufer hat die Ware abzunehmen, wenn sie ihm gemäß A4 geliefert worden ist.
B5 Gefahrenübergang
Der Käufer hat alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie ihm gemäß A4 geliefert worden ist.
Der Käufer hat, sollte er die Benachrichtigung gemäß B7 unterlassen, alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware von dem für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt oder vom Ablauf der hierfür vereinbarten Frist an zu tragen, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist.
B6 Kostenteilung
Der Käufer hat zu tragen
– alle die Ware betreffenden Kosten von dem Zeitpunkt an, in dem sie gemäß A4 geliefert worden ist, einschließlich aller Kosten, die bei dem Handling der Ware im Hafen zwecks Weitertransport oder Lagerung im Lagerhaus oder Terminal anfallen; und
– alle zusätzlichen Kosten, die entweder dadurch entstehen, daß die Ware, nachdem sie ihm gemäß A4 zur Verfügung gestellt wurde, nicht abgenommen worden ist oder keine Benachrichtigung gemäß B7 erfolgte, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist; und,
– falls anwendbar, die Kosten der Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Einfuhr der Ware und deren Weitertransport anfallen.
B7 Benachrichtigung des Verkäufers
Der Käufer hat, wenn er berechtigt ist, den Zeitpunkt der Abnahme innerhalb einer vereinbarten Frist und/oder die Abnahmestelle im benannten Bestimmungshafen zu bestimmen, den Verkäufer davon in angemessener Weise zu benachrichtigen.
B8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung
Der Käufer hat den Auslieferungsauftrag (delivery order) oder das Transportdokument gemäß A8 anzunehmen.
B9 Prüfung der Ware
Der Käufer hat die Kosten für jede Warenkontrolle vor der Verladung (pre-shipment inspection) zu tragen, mit Ausnahme behördlich angeordneter Kontrollen des Ausfuhrlandes.
B10 Sonstige Verpflichtungen
Der Käufer hat alle Kosten und Gebühren für die Beschaffung der in A10 genannten Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen zu tragen und diejenigen des Verkäufers zu erstatten, die diesem bei der Hilfeleistung hierfür entstanden sind. |