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DDU
GELIEFERT UNVERZOLLT (... benannter Bestimmungsort)
„Geliefert unverzollt“ bedeutet, daß der Verkäufer dem Käufer die nicht zur Einfuhr freigemachte Ware am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefert. Der Verkäufer hat die Kosten und Gefahren der Beförderung bis dorthin zu tragen mit Ausnahme, falls anwendbar, jeglichen „Zolls“ (ein Begriff, der die Verantwortung und die Gefahr der Erledigung der Zollformalitäten sowie die Bezahlung von Formalitäten, Zöllen, Steuern und anderer Abgaben umfaßt) für die Einfuhr in das Bestimmungsland. Dieser „Zoll“ ist vom Käufer zu tragen ebenso wie alle Kosten und Gefahren, die durch sein Unterlassen, die Ware rechtzeitig zur Einfuhr frei zu machen, entstehen.
Wünschen die Parteien jedoch, daß der Verkäufer die Einfuhrzollformalitäten erledigt und die dadurch bedingten Kosten und Gefahren sowie einige der bei Einfuhr der Ware fälligen Kosten trägt, sollte dies durch einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht werden.
Diese Klausel kann für jede Transportart verwendet werden; es sollte jedoch die DES- oder DEQ-Klausel verwendet werden, wenn die Lieferung am Bestimmungshafen an Bord des Schiffes oder auf dem Kai stattfinden soll.
A Verpflichtungen des Verkäufers
A1 Lieferung vertragsgemäßer Ware
Der Verkäufer hat die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern sowie die Handelsrechnung oder die entsprechende elektronische Mitteilung und alle sonstigen vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen.
A2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten
Der Verkäufer hat auf eigene Gefahr und Kosten die Ausfuhrbewilligung und andere behördliche Genehmigung oder andere Dokumente zu beschaffen sowie, falls anwendbar, alle Zollformalitäten zu erledigen, die für die Ausfuhr der Ware und Durchfuhr durch jedes andere Land nötig sind.
A3 Beförderungs- und Versicherungsverträge
a) Beförderungsvertrag
Der Verkäufer hat auf eigene Rechnung den Vertrag über die Beförderung der Ware zu dem benannten Bestimmungsort abzuschließen. Ist eine bestimmte Stelle nicht vereinbart oder ergibt sie sich nicht aus der Handelspraxis, kann der Verkäufer die ihm am besten zusagende Stelle am benannten Bestimmungsort auswählen.
b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.
A4 Lieferung
Der Verkäufer hat die Ware dem Käufer oder einer anderen vom Käufer benannten Person auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen am benannten Bestimmungsort in dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zur Verfügung zu stellen.
A5 Gefahrenübergang
Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B5, alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware solange zu tragen, bis sie gemäß A4 geliefert worden ist.
A6 Kostenteilung
Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B6, zu tragen
– zusätzlich zu den aus A3 a) entstehenden Kosten alle die Ware betreffenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie gemäß A4 geliefert worden ist; und,
– falls anwendbar, die Kosten der für die Ausfuhr notwendigen Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Ausfuhr der Ware und bei ihrer Durchfuhr durch jedes andere Land, bevor sie gemäß A4 geliefert worden ist, anfallen.
A7 Benachrichtigung des Käufers
Der Verkäufer hat, wenn er berechtigt ist, den Zeitpunkt der Abnahme innerhalb einer vereinbarten Frist und/oder die Abnahmestelle am benannten Ort zu bestimmen, den Käufer in angemessener Weise davon zu benachrichtigen.
A8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung
Der Verkäufer hat dem Käufer auf Kosten des Verkäufers den Auslieferungsauftrag (delivery order) und/oder das übliche Transportdokument (z.B. ein begebbares Konnossement, einen nichtbegebbaren Seefrachtbrief, ein Dokument des Binnenschiffstransports, einen Luftfrachtbrief, einen Eisenbahnfrachtbrief, einen Straßenfrachtbrief oder ein multimodales Transportdokument) zu beschaffen, das der Käufer zur Übernahme der Ware gemäß A4/B4 benötigt.
Wenn sich Verkäufer und Käufer auf elektronische Datenkommunikation geeinigt haben, kann das im vorstehenden Absatz erwähnte Dokument durch eine entsprechende Mitteilung im elektronischen Datenaustausch (EDI message) ersetzt werden.
A9 Prüfung – Verpackung – Kennzeichnung
Der Verkäufer hat die Kosten der Prüfung (wie Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen und Zählen) zu tragen, die für die Lieferung der Ware gemäß A4 erforderlich ist.
Der Verkäufer hat auf eigene Kosten für eine Verpackung zu sorgen (sofern es nicht handelsüblich ist, die in dem Vertrag beschriebene Ware unverpackt zu liefern), die für die Lieferung der Ware erforderlich ist. Die Verpackung ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
A10 Sonstige Verpflichtungen
Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung aller anderen als in A8 genannten Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen, die im Versendungs- und/oder Ursprungsland ausgestellt oder abgesendet werden und die der Käufer zur Einfuhr der Ware benötigt, jede Hilfe zu gewähren.
Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen die für die Versicherung der Ware erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
B Verpflichtungen des Käufers
B1 Zahlung des Kaufpreises
Der Käufer hat den Preis vertragsgemäß zu zahlen.
B2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten
Der Käufer hat auf eigene Gefahr und Kosten die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigung zu beschaffen sowie, falls anwendbar, alle erforderlichen Zollformalitäten für die Einfuhr der Ware zu erledigen.
B3 Beförderungs- und Versicherungsverträge
a) Beförderungsvertrag: Keine Verpflichtung.
b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.
B4 Abnahme
Der Käufer hat die Ware abzunehmen, wenn sie gemäß A4 geliefert worden ist.
B5 Gefahrenübergang
Der Käufer hat alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie ihm gemäß A4 geliefert worden ist.
Der Käufer hat, sollte er seine Verpflichtungen gemäß B2 nicht erfüllen, alle daraus entstehenden zusätzlichen Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware zu tragen.
Der Käufer hat, wenn er die Benachrichtigung gemäß B7 unterläßt, alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware von dem für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt oder vom Ablauf der hierfür vereinbarten Frist an zu tragen, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist.
B6 Kostenteilung
Der Käufer hat zu tragen
– alle die Ware betreffenden Kosten von dem Zeitpunkt an, in dem sie gemäß A4 geliefert worden ist; und
– alle zusätzlichen Kosten, die dadurch entstehen, daß er seine Verpflichtungen gemäß B2 nicht erfüllt hat oder er eine Benachrichtigung gemäß B7 unterläßt, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist; und,
– falls anwendbar, die Kosten der Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Einfuhr der Ware anfallen.
B7 Benachrichtigung des Verkäufers
Der Käufer hat, wenn er berechtigt ist, den Zeitpunkt der Abnahme innerhalb einer vereinbarten Frist und/oder die Abnahmestelle am benannten Ort zu bestimmen, den Verkäufer in angemessener Weise davon zu benachrichtigen.
B8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung
Der Käufer hat den Auslieferungsauftrag (delivery order) oder das Transportdokument gemäß A8 anzunehmen.
B9 Prüfung der Ware
Der Käufer hat die Kosten für jede Warenkontrolle vor der Verladung (pre-shipment inspection) zu tragen, mit Ausnahme behördlich angeordneter Kontrollen des Ausfuhrlandes.
B10 Sonstige Verpflichtungen
Der Käufer hat alle Kosten und Gebühren für die Beschaffung der in A10 genannten Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen zu tragen und diejenigen des Verkäufers zu erstatten, die diesem bei der Hilfeleistung hierfür entstanden sind.
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