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DDP
GELIEFERT VERZOLLT (... benannter Bestimmungsort)
„Geliefert verzollt“ bedeutet, daß der Verkäufer dem Käufer die zur Einfuhr freigemachte Ware an dem
benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefert. Der Verkäufer
hat alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis dorthin zu tragen, einschließlich, falls anwendbar, jeglichen für die Einfuhr in das Bestimmungsland erforderlichen „Zolls“ (ein Begriff, der die Verantwortung und die Gefahr der Erledigung der Zollformalitäten sowie die Bezahlung von Formalitäten,
Zöllen, Steuern und anderer Abgaben umfaßt).
Während die Klausel EXW die Mindestverpflichtung des Verkäufers darstellt, enthält die DDP-Klausel seine Maximalverpflichtung.
Diese Klausel sollte nicht verwendet werden, wenn es dem Verkäufer nicht möglich ist, entweder direkt
oder indirekt die Einfuhrbewilligung zu beschaffen.
Wünschen die Parteien jedoch, daß von den Verpflichtungen des Verkäufers bestimmte bei der Einfuhr der
Ware anfallende Abgaben (wie z.B. die Mehrwertsteuer) ausgeschlossen werden, sollte dies durch einen
entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht werden.
Wünschen die Parteien, daß der Käufer alle Gefahren und Kosten der Einfuhr trägt, sollte die DDU-Klausel
verwendet werden.
Diese Klausel kann für jede Transportart verwendet werden; es sollte jedoch die DES- oder DEQ-Klausel
verwendet werden, wenn die Lieferung am Bestimmungshafen an Bord des Schiffes oder auf dem Kai
stattfinden soll.
A Verpflichtungen des Verkäufers
A1 Lieferung vertragsgemäßer Ware
Der Verkäufer hat die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern sowie die Handelsrechnung
oder die entsprechende elektronische Mitteilung und alle sonstigen vertragsgemäßen Belege hierfür
zu erbringen.
A2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten
Der Verkäufer hat auf eigene Kosten und Gefahr die Aus- und Einfuhrbewilligungen oder andere behördliche Genehmigung oder andere Dokumente zu beschaffen sowie, falls anwendbar, alle Zollformalitäten zu erledigen, die für die Aus- und Einfuhr der Ware und für ihre Durchfuhr durch jedes Land erforderlich sind.
A3 Beförderungs- und Versicherungsverträge
a) Beförderungsvertrag
Der Verkäufer hat auf eigene Rechnung den Vertrag über die Beförderung der Ware bis zu dem Bestimmungsort abzuschließen. Ist eine bestimmte Stelle nicht vereinbart oder ergibt sie sich nicht aus der Handelspraxis, kann der Verkäufer die ihm am besten zusagende Stelle am benannten Bestimmungsort auswählen.
b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.
A4 Lieferung
Der Verkäufer hat die Ware dem Käufer oder einer anderen vom Käufer benannten Person unentladen auf
dem ankommenden Beförderungsmittel am benannten Bestimmungsort in dem vereinbarten Zeitpunkt
oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zur Verfügung zu stellen.
A5 Gefahrenübergang
Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B5, alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware solange zu tragen, bis sie gemäß A4 geliefert worden ist.
A6 Kostenteilung
Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B6, zu tragen
– zusätzlich zu den aus A3 a) entstehenden Kosten alle die Ware betreffenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt,
in dem sie gemäß A4 geliefert worden ist; und,
– falls anwendbar, die Kosten für Zollformalitäten, die für Ein- und Ausfuhr nötig sind, sowie alle Zölle,
Steuern und andere Abgaben, die bei der Aus- und Einfuhr der Ware und bei ihrer Durchfuhr durch jedes
Land, bevor sie gemäß A4 geliefert worden ist, anfallen.
A7 Benachrichtigung des Käufers
Der Verkäufer hat den Käufer in angemessener Weise zu benachrichtigen, daß die Ware versandt worden
ist, sowie jede andere Nachricht zu geben, die der Käufer benötigt, um erforderliche Maßnahmen zur Abnahme der Ware treffen zu können.
A8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung
Der Verkäufer hat dem Käufer auf Kosten des Verkäufers den Auslieferungsauftrag (delivery order)
und/oder das übliche Transportdokument (z.B. ein begebbares Konnossement, einen nichtbegebbaren
Seefrachtbrief, ein Dokument des Binnenschiffstransportes, einen Luftfrachtbrief, einen Eisenbahnfrachtbrief, einen Straßenfrachtbrief oder ein multimodales Transportdokument) zu beschaffen, das der Käufer zur Übernahme der Ware gemäß A4/B4 benötigt.
Wenn sich Verkäufer und Käufer auf elektronische Datenkommunikation geeinigt haben, kann das im vorstehenden Absatz erwähnte Dokument durch eine entsprechende Mitteilung im elektronischen Datenaustausch (EDI message) ersetzt werden.
A9 Prüfung – Verpackung – Kennzeichnung
Der Verkäufer hat die Kosten der Prüfung (wie Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen und Zählen) zu tragen,
die für die Lieferung der Ware gemäß A4 erforderlich ist.
Der Verkäufer hat auf eigene Kosten für eine Verpackung zu sorgen (sofern es nicht handelsüblich ist, die
in dem Vertrag beschriebene Ware unverpackt zu liefern), die für die Lieferung der Ware erforderlich ist.
Die Verpackung ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
A10 Sonstige Verpflichtungen
Der Verkäufer hat alle Kosten und Gefahren für die Beschaffung der in B10 genannten Dokumente oder
entsprechender elektronischer Mitteilungen zu tragen und diejenigen des Käufers zu erstatten, die diesem
bei der Hilfeleistung hierfür entstanden sind.
Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen die für die Versicherung der Ware erforderlichen Auskünfte zu erteilen
B Verpflichtungen des Käufers
B1 Zahlung des Kaufpreises
Der Käufer hat den Preis vertragsgemäß zu zahlen.
B2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten
Der Käufer hat dem Verkäufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung, falls anwendbar, der Einfuhrbewilligung oder anderer behördlicher Genehmigung, die für die Einfuhr der Ware
erforderlich sind, jede Hilfe zu gewähren.
B3 Beförderungs- und Versicherungsverträge
a) Beförderungsvertrag: Keine Verpflichtung.
b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.
B4 Abnahme
Der Käufer hat die Ware abzunehmen, wenn sie gemäß A4 geliefert worden ist.
B5 Gefahrenübergang
Der Käufer hat alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware von dem Zeitpunkt an zu
tragen, in dem sie ihm gemäß A4 geliefert worden ist.
Der Käufer hat, sollte er seine Verpflichtungen gemäß B2 nicht erfüllen, alle daraus entstehenden zusätzlichen Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware zu tragen.
Der Käufer hat, wenn keine Benachrichtigung gemäß B7 erfolgte, alle Gefahren des Verlusts oder der
Beschädigung der Ware von dem für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt oder vom Ablauf der hierfür
vereinbarten Frist an zu tragen, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h.
als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden
ist.
B6 Kostenteilung
Der Käufer hat zu tragen
– alle die Ware betreffenden Kosten von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihm gemäß A4 geliefert worden
ist; und
– alle zusätzlichen Kosten, die entweder dadurch entstehen, daß er seine Verpflichtungen gemäß B2
nicht erfüllt oder er eine Benachrichtigung gemäß B7 unterläßt, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in
geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder
auf andere Art kenntlich gemacht worden ist.
B7 Benachrichtigung des Verkäufers
Der Käufer hat, wenn er berechtigt ist, den Zeitpunkt der Abnahme innerhalb einer vereinbarten Frist
und/oder die Abnahmestelle am benannten Ort zu bestimmen, den Verkäufer in angemessener Weise
davon zu benachrichtigen.
B8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung
Der Käufer hat den Auslieferungsauftrag (delivery order) oder das Transportdokument gemäß A8 anzunehmen.
B9 Prüfung der Ware
Der Käufer hat die Kosten für jede Warenkontrolle vor der Verladung (pre-shipment inspection) zu tragen,
mit Ausnahme behördlich angeordneter Kontrollen des Ausfuhrlandes.
B10 Sonstige Verpflichtungen
Der Käufer hat dem Verkäufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung der Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen, die im Einfuhrland ausgestellt oder abgesendet
werden und die der Verkäufer benötigt, um die Ware dem Käufer dementsprechend zur Verfügung zu
stellen, jede Hilfe zu gewähren. |