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DAF
GELIEFERT GRENZE (... benannter Ort)
„Geliefert Grenze“ bedeutet, daß der Verkäufer liefert, wenn die zur Ausfuhr, aber nicht zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer unentladen auf dem ankommenden Beförderungsmittel an der benannten Stelle des benannten Grenzorts zur Verfügung gestellt wird, jedoch vor der Zollgrenze des benachbarten Landes. Der Begriff „Grenze“ schließt jede Grenze ein, auch die Grenze des Ausfuhrlandes. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die fragliche Grenze genau zu bestimmen und stets Stelle und Ort in der Vertragsklausel zu benennen.
Sollten die Parteien jedoch wünschen, daß der Verkäufer auf eigene Gefahren und Kosten für die Entladung der Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel verantwortlich sein soll, sollte dieses durch einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht werden.
Diese Klausel kann für jede Transportart verwendet werden, wenn Ware an eine Landesgrenze geliefert wird. Soll die Lieferung im Bestimmungshafen, an Bord eines Schiffes oder auf dem Kai stattfinden, sollten die DES- oder DEQ-Klauseln verwendet werden.
A Verpflichtungen des Verkäufers
A1 Lieferung vertragsgemäßer Ware
Der Verkäufer hat die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern sowie die Handelsrechnung oder die entsprechende elektronische Mitteilung und alle sonstigen vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen.
A2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten
Der Verkäufer hat auf eigene Gefahr und Kosten die Ausfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigung sowie jedes weitere erforderliche Dokument zu beschaffen, um dem Käufer die Ware zur Verfügung stellen zu können.
Der Verkäufer hat, falls anwendbar, alle Zollformalitäten zu erledigen, die für die Ausfuhr der Ware zum benannten Lieferort an der Grenze und Durchfuhr durch jedes Land erforderlich ist.
A3 Beförderungs- und Versicherungsverträge
a) Beförderungsvertrag
i) Der Verkäufer hat auf eigene Rechnung den Vertrag über die Beförderung der Ware bis zur gegebenenfalls benannten Stelle am Lieferort an der Grenze abzuschließen. Ist eine Stelle am Lieferort an der Grenze nicht vereinbart oder ergibt sie sich nicht aus der Handelspraxis, kann der Verkäufer die ihm am besten zusagende Stelle am benannten Lieferort auswählen.
ii) Auf Verlangen des Käufers, kann der Verkäufer zustimmen, auf Gefahr und Kosten des Käufers einen Vertrag über die weitere Beförderung der Ware vom benannten Ort an der Grenze bis zum Endbestimmungsort in dem vom Käufer benannten Einfuhrland zu den üblichen Bedingungen abzuschließen. Der Verkäufer kann es ablehnen einen solchen Vertrag abzuschließen; in diesem Fall muß er dies dem Käufer unverzüglich anzeigen.
b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.
A4 Lieferung
Der Verkäufer hat die Ware dem Käufer an dem benannten Lieferort an der Grenze in dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen zur Verfügung zu stellen.
A5 Gefahrenübergang
Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B5, alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware solange zu tragen, bis sie gemäß A4 geliefert worden ist.
A6 Kostenteilung
Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B6, zu tragen
– zusätzlich zu den aus A3 a) entstehenden Kosten alle die Ware betreffenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie gemäß A4 geliefert worden ist; und,
– falls anwendbar, die Kosten der für die Ausfuhr notwendigen Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Ausfuhr der Ware und bei ihrer Durchfuhr durch jedes Land vor der Lieferung gemäß A4 anfallen.
A7 Benachrichtigung des Käufers
Der Verkäufer hat den Käufer in angemessener Weise zu benachrichtigen, daß die Ware an den benannten Grenzort versandt worden ist sowie jede andere Nachricht zu geben, die der Käufer benötigt, um erforderliche Maßnahmen zur Abnahme der Ware treffen zu können.
A8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung
i) Der Verkäufer hat dem Käufer auf Kosten des Verkäufers das übliche Dokument oder einen anderen Nachweis für die Lieferung der Ware am benannten Ort an der Grenze gemäß A3 a) i) zu beschaffen.
ii) Der Verkäufer hat, sollten die Parteien einen Weitertransport jenseits der Grenze gemäß A3 a) ii) vereinbaren, dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten das Durchfrachtdokument zu beschaffen, das üblicherweise im Versandland zu erhalten ist und sich auf den Transport der Ware zu üblichen Bedingungen vom Abgangsort im Versandland bis zum endgültigen vom Käufer benannten Bestimmungsort im Einfuhrland bezieht.
Wenn sich Verkäufer und Käufer auf elektronische Datenkommunikation geeinigt haben, kann das im vorstehenden Absatz erwähnte Dokument durch eine entsprechende Mitteilung im elektronischen
Datenaustausch (EDI message) ersetzt werden.
A9 Prüfung – Verpackung – Kennzeichnung
Der Verkäufer hat die Kosten der Prüfung (wie Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen und Zählen) zu tragen, die für die Lieferung der Ware gemäß A4 erforderlich ist.
Der Verkäufer hat auf eigene Kosten für eine Verpackung zu sorgen (sofern es nicht handelsüblich ist, die in dem Vertrag beschriebene Ware unverpackt zu liefern), die für die Lieferung der Ware an der Grenze und für den nachfolgenden Transport erforderlich ist, wenn und soweit die Transportmodalitäten (z.B.
Transportart, Bestimmungsort) dem Verkäufer vor Abschluß des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht worden sind. Die Verpackung ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
A10 Sonstige Verpflichtungen
Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung aller anderen als in A8 genannten Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen, die im Versendungs- und/oder Ursprungsland ausgestellt oder abgesendet werden und die der Käufer zur Einfuhr der Ware und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch jedes andere Land benötigt, jede Hilfe zu gewähren.
Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen die für die Versicherung der Ware erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
B Verpflichtungen des Käufers
B1 Zahlung des Kaufpreises
Der Käufer hat den Preis vertragsgemäß zu zahlen.
B2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten
Der Käufer hat auf eigene Gefahr und Kosten die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigung zu beschaffen sowie, falls anwendbar, alle erforderlichen Zollformalitäten am benannten Lieferort an der Grenze oder an anderer Stelle für die Einfuhr der Ware und für ihren Weitertransport zu erledigen.
B3 Beförderungs- und Versicherungsverträge
a) Beförderungsvertrag: Keine Verpflichtung.
b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.
B4 Abnahme
Der Käufer hat die Ware abzunehmen, wenn sie ihm gemäß A4 zur Verfügung gestellt worden ist.
B5 Gefahrenübergang
Der Käufer hat alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware von dem Zeitpunkt an zu
tragen, in dem sie ihm gemäß A4 geliefert worden ist.
Der Käufer hat, sollte er die Benachrichtigung gemäß B7 unterlassen, alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware von dem für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt oder vom Ablauf der hierfür vereinbarten Frist an zu tragen, vorausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist.
B6 Kostenteilung
Der Käufer hat zu tragen
– alle die Ware betreffenden Kosten von dem Zeitpunkt an, in dem sie gemäß A4 geliefert worden ist,
einschließlich Kosten der Entladung, die erforderlich ist, um die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel
am benannten Ort an der Grenze übernehmen zu können; und
– alle zusätzlichen Kosten, die entweder dadurch entstehen, daß die Ware, nachdem sie ihm gemäß A4 geliefert wurde, nicht abgenommen worden ist oder keine Benachrichtigung gemäß B7 erfolgte,
vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist; und,
– falls anwendbar, die Kosten der Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Einfuhr der Ware und bei ihrem Weitertransport anfallen.
B7 Benachrichtigung des Verkäufers
Der Käufer hat, wenn er berechtigt ist, den Zeitpunkt der Abnahme innerhalb einer vereinbarten Frist
und/oder die Abnahmestelle am benannten Ort zu bestimmen, den Verkäufer in angemessener Weise
davon zu benachrichtigen.
B8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung
Der Käufer hat das Transportdokument und/oder einen anderen in Übereinstimmung mit A8 erbrachten Liefernachweis anzunehmen.
B9 Prüfung der Ware
Der Käufer hat die Kosten für jede Warenkontrolle vor der Verladung (pre-shipment inspection) zu tragen, mit Ausnahme behördlich angeordneter Kontrollen des Ausfuhrlandes.
B10 Sonstige Verpflichtungen
Der Käufer hat alle Kosten und Gebühren für die Beschaffung der in A10 genannten Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen zu tragen und diejenigen des Verkäufers zu erstatten, die diesem bei der Hilfeleistung hierfür entstanden sind.
Falls erforderlich, hat der Käufer gemäß A3 a) ii) dem Verkäufer auf dessen Verlangen und auf Gefahr und Kosten des Käufers Devisengenehmigungen, Zulassungen, sonstige Dokumente oder beglaubigte Kopien davon zu beschaffen oder die Anschrift des endgültigen Bestimmungsorts im Einfuhrland für die Beschaffung des Durchfrachtdokuments oder jedes anderen Dokuments gemäß A8 ii) mitzuteilen.
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