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CIF
KOSTEN, VERSICHERUNG, FRACHT (... benannter Bestimmungshafen)
„Kosten, Versicherung, Fracht“ bedeutet, daß der Verkäufer liefert, wenn die Ware die Schiffsreling in dem benannten Verschiffungshafen überschritten hat.
Der Verkäufer hat die Kosten und die Fracht zu tragen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern; JEDOCH gehen die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware sowie alle zusätzlichen Kosten, die auf Ereignisse nach Lieferung der Ware zurückzuführen sind, vom Verkäufer auf den Käufer über. In der CIF-Klausel hat der Verkäufer jedoch zusätzlich die Seetransportversicherung gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware während des Transportes abzuschließen.
Folglich schließt der Verkäufer den Versicherungsvertrag ab und zahlt die Versicherungsprämie. Der Käufer sollte beachten, daß gemäß der CIF-Klausel der Verkäufer nur verpflichtet ist, eine Versicherung mit Mindestdeckung abzuschließen. Sollte der Käufer einen Schutz mit höherer Deckung wünschen, müßte er dies entweder ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbaren oder eigene zusätzliche Versicherungsvorkehrungen treffen.
Die CIF-Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
Diese Klausel kann nur für den See- und Binnenschiffstransport verwendet werden. Sollten die Parteien nicht beabsichtigen, die Ware über die Schiffsreling zu liefern, sollte die CIP-Klausel verwendet werden.
A Verpflichtungen des Verkäufers
A1 Lieferung vertragsgemäßer Ware
Der Verkäufer hat die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern sowie die Handelsrechnung oder die entsprechende elektronische Mitteilung und alle sonstigen vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen.
A2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten
Der Verkäufer hat auf eigene Gefahr und Kosten die Ausfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigung zu beschaffen sowie, falls anwendba2, alle Zollformalitäten zu erledigen, die für die Ausfuhr der Ware erforderlich sind.
A3 Beförderungs- und Versicherungsverträge
a) Beförderungsvertrag
Der Verkäufer hat auf eigene Rechnung den Vertrag über die Beförderung der Ware auf dem üblichen Weg in der üblichen Weise bis zum benannten Bestimmungshafen in einem Seeschiff (oder Binnenschiff je nach den Umständen) der Bauart, die normalerweise für die Beförderung der im Vertrag genannten Ware verwendet wird, abzuschließen.
b) Versicherungsvertrag
Der Verkäufer hat auf eigene Kosten die im Vertrag vereinbarte Transportversicherung zu beschaffen, die den Käufer oder eine andere Person mit versichertem Interesse an den Gütern berechtigt, direkt beim Versicherer Ansprüche geltend zu machen, und dem Käufer die Versicherungspolice oder einen sonstigen Nachweis über den Versicherungsschutz zu übermitteln.
Die Versicherung ist bei zuverlässigen Versicherern oder Versicherungsgesellschaften abzuschließen und muß mangels ausdrücklicher Vereinbarung von etwas Gegensätzlichem mit der Mindestdeckung der
Institute Cargo Clauses (Institute of London Underwriters) oder einem ähnlichen Bedingungswerk übereinstimmen. Die Dauer der Versicherung muß B5 und B4 entsprechen. Auf Verlangen des Käufers hat der Verkäufer auf Kosten des Käufers eine Versicherung gegen die Gefahren Krieg, Streik, Aufruhr und bürgerliche Unruhen zu beschaffen, sofern dies möglich ist. Die Mindestversicherung muß den Kaufpreis zuzüglich 10 % (d.h. 110 %) decken und in der Währung des Kaufvertrags genommen werden.
A4 Lieferung
Der Verkäufer hat die Ware an Bord des Schiffs im Verschiffungshafen in dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern.
A5 Gefahrenübergang
Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B5, alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware solange zu tragen, bis sie die Schiffsreling im Verschiffungshafen überschritten hat.
A6 Kostenteilung
Der Verkäufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von B6, zu tragen
– alle die Ware betreffenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie gemäß A4 geliefert worden ist; und
– die Fracht- und alle anderen aus A3 a) entstehenden Kosten sowie die Kosten der Verladung der Ware an Bord; und
– die aus A3 b) resultierenden Kosten für die Versicherung; und
– alle Ausladungskosten im vereinbarten Entladungshafen, die nach dem Beförderungsvertrag vom Verkäufer zu tragen sind; und,
– falls anwendbar, die Kosten der für die Ausfuhr notwendigen Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern
und andere Abgaben, die bei der Ausfuhr und, soweit sie im Beförderungsvertrag vom Verkäufer zu
tragen sind, bei der Durchfuhr durch jedes Land anfallen.
A7 Benachrichtigung des Käufers
Der Verkäufer hat den Käufer in angemessener Weise zu benachrichtigen, daß die Ware gemäß A4 geliefert worden ist sowie jede andere Nachricht zu geben, die der Käufer benötigt, um erforderliche Maßnahmen zur Übernahme der Ware treffen zu können.
A8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung
Der Verkäufer hat auf eigene Kosten dem Käufer unverzüglich das übliche Transportdokument für den
vereinbarten Bestimmungshafen zu beschaffen.
Dieses Dokument (z.B. ein begebbares Konnossement, ein nichtbegebbarer Seefrachtbrief oder ein Dokument des Binnenschiffstransports) muß über die vertraglich vereinbarte Ware lauten, ein innerhalb der für die Verschiffung vereinbarten Frist liegendes Datum tragen, den Käufer berechtigen, die Herausgabe der Ware im Bestimmungshafen von dem Frachtführer zu verlangen, und mangels anderer Vereinbarung dem Käufer ermöglichen, die Ware während des Transports an einen nachfolgenden Käufer durch Übertragung des Dokuments (begebbares Konnossement) oder durch Mitteilung an den Frachtführer zu verkaufen.
Besteht ein solches Transportdokument aus mehreren Originalausfertigungen, muß dem Käufer der vollständige Satz übergeben werden.
Wenn sich Verkäufer und Käufer auf elektronische Datenkommunikation geeinigt haben, kann das in den vorstehenden Absätzen erwähnte Dokument durch eine entsprechende Mitteilung im elektronischen Datenaustausch (EDI message) ersetzt werden.
A9 Prüfung – Verpackung – Kennzeichnung
Der Verkäufer hat die Kosten der Prüfung (wie Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen und Zählen) zu tragen, die für die Lieferung der Ware gemäß A4 erforderlich ist.
Der Verkäufer hat auf eigene Kosten für eine Verpackung zu sorgen (sofern es nicht handelsüblich ist, die in dem Vertrag beschriebene Ware unverpackt zu verschiffen), die für den von ihm besorgten Transport der Ware erforderlich ist. Die Verpackung ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
A10 Sonstige Verpflichtungen
Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung aller anderen als in A8 genannten Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilung, die im Verschiffungsund/ oder Ursprungsland ausgestellt oder abgesendet werden und die der Käufer zur Einfuhr der Ware und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch jedes Land benötigt, jede Hilfe zu gewähren.
Der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen die notwendigen Informationen für die Beschaffung jeder zusätzlichen Versicherung zur Verfügung zu stellen.
B Verpflichtungen des Käufers
B1 Zahlung des Kaufpreises
Der Käufer hat den Preis vertragsgemäß zu zahlen.
B2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten
Der Käufer hat auf eigene Gefahr und Kosten die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigung zu beschaffen sowie, falls anwendbar, alle erforderlichen Zollformalitäten für die Einfuhr der Ware und für ihre Durchfuhr durch jedes andere Land zu erledigen.
B3 Beförderungs- und Versicherungsverträge
a) Beförderungsvertrag: Keine Verpflichtung.
b) Versicherungsvertrag: Keine Verpflichtung.
B4 Abnahme
Der Käufer hat anzuerkennen, daß die Ware in Übereinstimmung mit A4 übergeben wird, und die Ware dem Frachtführer im Bestimmungshafen abzunehmen.
B5 Gefahrenübergang
Der Käufer hat alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie die Schiffsreling im benannten Verschiffungshafen überschritten hat.
Der Käufer hat, sollte er die Benachrichtigung gemäß B7 unterlassen, alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware von dem für die Verschiffung vereinbarten Zeitpunkt oder vom Ablauf der hierfür vereinbarten Frist an zu tragen, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist.
B6 Kostenteilung
Der Käufer hat, vorbehaltlich der Bestimmungen von A3, zu tragen
– alle die Ware betreffenden Kosten von dem Zeitpunkt an, in dem sie gemäß A4 geliefert worden ist; und
– alle während des Transports bis zur Ankunft im Bestimmungshafen anfallenden, die Ware betreffenden Kosten, sofern diese Kosten und Gebühren nach dem Beförderungsvertrag nicht vom Verkäufer zu zahlen sind; und
– die Kosten für Löschung und Leichterung sowie die Kaigebühren, sofern diese Kosten und Gebühren nach dem Beförderungsvertrag nicht vom Verkäufer zu tragen sind; und,
– sollte er die Benachrichtigung gemäß B7 unterlassen, von dem für die Verschiffung vereinbarten Zeitpunkt oder vom Ablauf der hierfür vereinbarten Frist an alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden ist; und,
– falls anwendbar, alle Zölle, Steuern und andere Abgaben sowie die Kosten der Zollformalitäten, die bei der Einfuhr der Ware und, soweit nicht in den Kosten des Beförderungsvertrages enthalten, gegebenenfalls bei der Durchfuhr durch jedes Land anfallen.
B7 Benachrichtigung des Verkäufers
Der Käufer hat, wenn er berechtigt ist, den Zeitpunkt für die Verschiffung der Ware und/oder den Bestimmungshafen festzulegen, den Verkäufer in angemessener Weise davon zu benachrichtigen.
B8 Liefernachweis, Transportdokument oder entsprechende elektronische Mitteilung
Der Käufer hat das Transportdokument gemäß A8 anzunehmen, wenn es mit dem Kaufvertrag übereinstimmt.
B9 Prüfung der Ware
Der Käufer hat die Kosten für jede Warenkontrolle vor der Verladung (pre-shipment inspection) zu tragen, mit Ausnahme behördlich angeordneter Kontrollen des Ausfuhrlandes.
B10 Sonstige Verpflichtungen
Der Käufer hat alle Kosten und Gebühren für die Beschaffung der in A10 genannten Dokumente oder entsprechender elektronischer Mitteilungen zu tragen und diejenigen des Verkäufers zu erstatten, die diesem bei der Hilfeleistung hierfür entstanden sind.
Der Käufer hat dem Verkäufer auf dessen Verlangen die für die Versicherung der Ware erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |