Klasse 6.2: infektiöse Stoffe

Infectious Substance Material enthältet oder ist vermutlich Erreger zu enthalten
3.6.2.1 Bestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnungen:
3.6.2.1.1 Infektiöse Stoffe sind Substanzen sind bekannt oder anzunehmen, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) und anderen Erregern, z.B. Prionen, die Krankheit kann dazu in
Menschen und Tieren führen.
Hinweis: Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine infektiösen Stoffen oder Toxine enthalten, die nicht in Substanzen sind, die infektiöse Stoffe für die Einstufung in Klasse 6.1 in Betracht gezogen werden und zu UN3172 zugeordnet sind.
3.6.2.1.2 Biologische Produkte sind Produkte von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörden hergestellt und verteilt werden, die besondere Zulassungsvorschriften haben können, und die für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten bei Menschen oder Tieren, oder für Entwicklung, im Zusammenhang experimentellen oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie umfassen Fertige oder Zwischenprodukte, z.B. Impfstoffe.
3.6.2.1.3 Kulturen sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger absichtlich sind. Diese Definition umfasst nicht Patientenproben wie in 3.6.2.1.4 definiert.
3.6.2.1.4 Patientenproben sind diese, die direkt von Menschen oder Tieren gesammelt sind, einschließlich Exkrete, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Abstriche von Gewebsflüssigkeit, sowie Körperteile, für Zwecke wie Forschung, Diagnose, Untersuchungs-Aktivitäten, Krankheit transportiert Behandlung und Abwendung.
3.6.2.1.5 Medizinische oder klinische Abfälle sind Abfälle, die aus der medizinischen Behandlung von Tieren oder Menschen oder aus biologischer Forschung gestammt sind.
3.6.2.2 Klassifikation der infektiöse Substanzen
3.6.2.2.1 Infektiöse Substanzen müssen in Unterklasse 6.2 eingestuft sein und bis UN2814, UN2900, UN 3291 oder UN3373, soweit angemessen sein.
3.6.2.2.2 Infektiöse Stoffe sind in folgende Kategorien unterteilt.
3.6.2.2.2.1 A-Kategorie:
Ein infektiöser Substanz, die in einer Form transpoeriert ist, die bei der Exposition auftritt, kann eine dauerhafte Behinderung, lebensbedrohlichen oder tödlichen Krankheit bei sonst gesunden Menschen oder Tiere verursachen. Beispiele für Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind in der Tabelle 3.6.D. angegeben.
Hinweis: Eine Exposition erfolgt, wenn eine infektiöse Substanz außerhalb der schützenden Verpackung zu einem physischen Kontakt mit Menschen oder Tieren freigesetzt wird.
(a) Infektiöse Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, die Krankheiten bei Menschen oder sowohl bei Menschen und Tieren verursachen, müssen zu UN 2814 zugeordnet werden. Infektiöse Stoffe, die Krankheiten verursachen nur bei Tieren, müssen zu UN 2900 zugeordnet werden.
(b) Eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 muss auf dem bekannten Anamnese und Symptome des erkrankten Menschen oder Tieres, der lokalen endemischen Gegebenheiten oder beruflichen bezüglich des individuellen Zustands des erkrankten Menschen oder Tieren basieren.
Hinweis:
1. Die offizielle Benennung für UN 2814 ist infektiöser Stoff, gefährlich für Menschen. Die offizielle Benennung für UN 2900 ist infektiöder Stoff, gefährlich nur für Tiere.
2. Die folgende Tabelle ist nicht vollständig. Infektiöse Stoffe, einschließlich neue oder auftauchende Krankheitserreger, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, die aber dieselben Kriterien erfüllen, um Kategorie A muss zugewiesen werden. Außerdem, wenn es Zweifel ist, ob ein Stoff die Kriterien erfüllt, muss er in der Kategorie A enthalten sein.
3. In der folgenden Liste sind die Mikroorganismen (Bakterien, Mykoplasmen, Rickettsien oder Pilze) in Kursivschrift geschrieben.
Bacillus anthracis (nur Kulturen)
Infektiöse Stoffe
Brucella abortus (nur Kulturen)
Brucella melitensis (nur Kulturen)
Brucella suis (nur Kulturen)
Burkholderia mallei – Pseudomonas mallei – Glanders (nur Kulturen)
Burkholderia pseudomallei – Pseudomonas pseudomallei (nur Kulturen)
Chlamydia psittaci – Vogelgrippe-Stämme (nur Kulturen)
Clostridium botulinum (nur Kulturen)
Coccidioides immitis (nur Kulturen)
Coxiella burnetii (nur Kulturen)
Krim-Kongo hämorrhagisches Fieber-Virus
Dengue virus (nur Kulturen)
Ost-Pferde-Enzephalitis-Virus (nur Kulturen)
Escherichia coli, verotoxigene (nur Kulturen)
Ebola-Virus
Flexal Virus
Francisella tularensis (nur Kulturen)
Guanarito Virus
Hantaan Virus
Hantavirus: verursacht hämorrhagischem Fieber mit renalem Syndrom
Hendra Virus
Hepatitis B Virus (nur Kulturen)
Herpes B Virus (nur Kulturen)
Humane Immundefizienz-Virus (nur Kulturen)
Hoch pathogene Vogel-Influenza-Virus (nur Kulturen)
Japanische Enzephalitis-Virus (nur Kulturen)
Junin Virus
Kyasanur Wald-Krankenheit-Virus
Lassa Virus
Machupo Virus
Marburg Virus
Affenpockenvirus
Mycobacterium tuberculosis (nur Kulturen)
Nipah Virus
Omsk hämorrhagisches Fieber-Virus
Poliovirus (nur Kulturen)
Rabies Virus
Rickettsia prowazekii (nur Kulturen)
Rickettsia rickettsii (nur Kulturen)
Grabenbruch Fieber-Virus
Russische Frühsommer-Enzephalitis-Virus (nur Kulturen)
Sabia Virus
Shigella dysenteriae der Art 1 (cultures only)
Zecken-Enzephalitis-Virus (nur Kulturen)
Variola Virus
Venezolanischer Pferde-Enzephalitis-Virus
West Nil Virus (nur Kulturen)
Gelbe Fieber-Virus (nur Kulturen)
Yersinia pestis (nur Kulturen)
Afrikanische Schweine-Fieber-Virus (nur Kulturen)
Avian paramyxovirus Type 1 – Velogenische Newcastle Krankenheit-Virus (nur Kulturen)
Klassische Schweine-Fieber-Virus (nur Kulturen)
Fuß-und-Nund Krankenheit Virus (nur Kulturen)
Ziegenpocken Virus (nur Kulturen)
Rotlaufseuche Virus (nur Kulturen)
Mycoplasma mycoides – Contagious bovine Pleuropneumonia (nur Kulturen)
Peste Virus der kleine Wiederkäuer (cultures only)
Rinderpest Virus (cultures only)
Schafenpocken Virus (nur Kulturen)
Vesikuläre Schweinekrankenheit-Virus (cultures only)
Vesikulären Stomatitis-Virus (nur Kulturen)
3.6.2.2.2.2 B-Kategorie:
Ein infektiöser Stoff, der nicht den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A Infektiöse Stoffe erfüllt, muss in Kategorie B zu UN 3373 zugeordnet werden.
Hinweis: Die offizielle Benennung von UN 3373 ist Diagnostische Proben oder klinische Proben oder biologische Substanz, Kategorie B. Am 1. Januar 2007, es wird erwartet, dass die Verwendung der technischen Namen Diagnostische Proben und klinischen Proben nicht mehr zugelassen.
3.6.2.2.3 Ausnahmen
3.6.2.2.3.1 Stoffe, die keine infektiöse Stoffe oder Substanzen enthalten, die sich kaum für Krankheiten an Menschen oder Tieren verursacht werden, unterliegen nicht diesen Vorschriften, solange sie die Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
3.6.2.2.3.2 Stoffe, die Mikroorganismen enthalten, die nicht-pathogen auf Mensch oder Tier sind, unterliegen nicht diesen Vorschriften, solange sie die Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
3.6.2.2.3.3 Stoffe in einer Form, dass jegliche vorhandene Krankheitserreger neutralisiert wurden oder inaktiviert, so dass sie nicht mehr ein Gesundheitsrisiko darstellen, unterliegen nicht diesen Vorschriften, solange sie die Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
3.6.2.2.3.4 Umwelt-Proben (einschließlich Nahrungsmittel und Wasserproben), die nicht als eine bedeutende Infektionsrisiko darstellen, unterliegen nicht diesen Vorschriften, solange sie die Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
3.6.2.2.3.5 Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Tropfen Blut auf saugfähigem Material, oder Untersuchungen auf okkultes Blut-Tests und Blut oder Blutbestandteilen gesammelt ist, die für die Zwecke der Transfusion oder zur Herstellung von Blutprodukten gesammelt wurden, um für eine Transfusion oder der Transplantation Gewebe oder Organe für den Einsatz bei Transplantationen zu verwenden, unterliegen nicht diesen Vorschriften.
3.6.2.2.3.6 Patientenproben, bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht diesen Vorschriften, wenn die Probe in einer Verpackung, die jegliches Freisetzen verhindert und welches mit den Worten "Freigegeben ohne menschliche Probe " oder "Exempt Tier gepackt wird Probe ",wie angemessen, markiert. Die Verpackung muss folgende Bedingungen erfüllen:
a) Die Verpackung muss aus drei Komponenten bestehen:
(i) auslaufsichere Primärgefäss(en);
(ii) auslaufsichere zweite Verpackung; und
(iii) die Außenverpackung mit einer ausreichender Festigkeit für ihre Fähigkeit, Masse und den Verwendungszweck, und mit mindestens einer Oberfläche mit einer minimalen Abmessung von 100 mm × 100 mm;
(b) Bei Flüssigkeiten, absorbierende Materialen in ausreichender Menge, um den gesamten Inhalt zu absorbieren, müssen sein:
platziert zwischen dem ersten Gefäß(en) und der zweiten Verpackung, so dass während des Transports austretender oder auslaufender eines flüssigen Stoffes nicht die äußere Verpackung zu erreichen und die Integrität des Polstermaterial nicht zu gefährden;
(c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärbehälter in einer einzelnen zweiten Verpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder voneinander getrennt, um den Kontakt zwischen ihnen zu verhindern.
HINWEIS: Bei der Bestimmung, ob ein Patient Probe eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass Krankheitserreger vorhanden sind, ist ein Element der professionellen Beurteilung erforderlich, um festzustellen, ob eine Substanz, die nach diesem Absatz ist, befreit werden sollen. Diese Beurteilung sollte auf der bekannten Anamnese, Symptome und individuellen Gegebenheiten des betreffenden Patienten oder Tieres und den lokalen endemischen Bedingungen gegründet sein.
Beispiele für Proben, die nach diesem Absatz transportiert werden können, gehören die Blut oder Urinproben zur Kontrolle des Cholesterinspiegels, des Blutzuckerspiegels, Hormonspiegel, oder Prostata-spezifische Antigene (PSA) zu überwachen; die jenigen um Organfunktionen, wie Herz-, Leber-oder Nierenfunktion für Menschen oder Tieren mit nicht ansteckenden Krankheiten, oder therapeutischen Drogen-Monitoring erforderlich sind; die jenigen für Versicherungs-oder Beschäftigungszeiten Zwecken und für Vorhandensein von Drogen oder Alkohol, Schwangerschaftstest, Biopsien zur Feststellung von Krebs und von Antikörpern bei Menschen oder Tieren erforderlich sind.
3.6.2.3 Biologische Produkten
3.6.2.3.1 Für die Anwendung dieser Vorschriften werden biologische Produkte in folgende Gruppen eingeteilt:
a) solche, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörden, für die Zwecke der endgültigen Verpackung oder Verteilung und Nutzung für den persönlichen medizinischen Versorgung durch medizinische Fachleute oder Einzelpersonen hergestellt, verpackt und transportiert sind. Stoffe dieser Gruppe unterliegen nicht diesen Vorschriften
(b) solche, die nicht unter Absatz (a) fallen und von denen bekannt oder anzunehmen sind, dass sie infektiöse Stoffe enthalten, und die die Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A oder Kategorie B erfüllen. Stoffe dieser Gruppe müssen zu UN2814, UN2900 oder UN3373 gegebenenfalls zugeordnet werden.
Hinweis: Bei einigen amtlich zugelassenen biologischen Produkten kann eine biologische Gefahr nur in bestimmten Teilen der Welt stattfinden. In diesem Fall können die zuständigen Behörden verlangen, dass diese biologischen Produkte unter Beachtung der örtlichen Vorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe sein oder andere Einschränkungen verfügen.
3.6.2.4 Genetisch veränderte Mikro-Organismen und Organismen
3.6.2.4.1 Gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die nicht der Definition einer infektiösen Substanz muss nach Unterabschnitt 3,9 eingestuft werden.
3.6.2.5 Medizinische oder klinische Abfälle
3.6.2.5.1 Medizinische oder klinische Abfälle, die infektiöse Stoffe der Kategorie A enthalten, müssen zu UN2814 oder UN2900 dementsprechend zugeordnet werden. Medizinische oder klinische Abfälle, die infektiöse Stoffe der Kategorie B enthalten, musszu UN3291 zugeordnet werden.
3.6.2.5.2 Medizinische oder klinische Abfälle, die in angemessener geglaubt werden, dass sieeine geringe Wahrscheinlichkeit für ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, müssen um UN3291 zugeordnet werden. Hinweis: Die offizielle Benennung für UN3291 ist Klinischer Abfall, unspezifiziert, nag oder (BIO) MEDIZINISCHER ABFALL, n.a.g. oder geregelt, medizinische Abfälle, n.a.g..
3.6.2.5.3 Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die infektiöse Stoffe enthalten, unterliegen nicht diesen Vorschriften, solange sie die Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
3.6.2.6 Infizierte Tiere
3.6.2.6.1 Ein lebendes Tier, das absichtlich infiziert wurde und dass bekannt ist oder vermutet wird, dass es eine infektiöse Substanz enthält, darf nicht mit dem Flugzeug transportiert werden, es sei denn, die infektiöse Substanz kann nicht auf andere Weise übergeben werden. Infizierte Tiere dürfen nur unter Bedingungen von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt transportiert werden.
3.6.2.6.2 Sofern eine infektiöse Substanz kann nicht durch andere Mittel versandt werden, müssen lebenden Tieren, die einen solchen Stoff befördern, nicht verwendet werden.
3.6.2.6.3 Tierkörper, die mit Krankheitserregern der Kategorie A oder welche zur Kategorie A zugeordnet werden nur in Kulturen, müssen zu UN 2814 oder UN 2900 betroffen sein. Die übrigen Tierkörper, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet, muss in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde festgelegt transportiert werden.
3.6.2.7 Patientenproben müssen zu UN 2814, UN 2900 oder UN 3373 zuzuordnen sind, außer wenn sie die Anforderungen 3.6.2.2.3