IMO Classes

The Carriage of dangerous goods and marine pollutants in sea-going ships is respectively regulated in the International Convention for the Safety of the Life at Sea (SOLAS) and the International Convention for the Prevention of pollution from Ships (MARPOL).

Relevant parts of both SOLAS and MARPOL have been worked out in great detail and are included in the International Maritime Dangerous Goods (IMDG) Code, thus making this Code the legal instrument for maritime transport of dangerous goods and marine pollutants. As of 1st January 2004, the IMDG Code will become a mandatory requirement.

Classification of dangerous goods

For all modes of transport (sea, air, rail, road and inland waterways) the classification (grouping) of dangerous goods, by type of risk involved, has been drawn up by the UNITED NATIONS Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods (UN).

Klasse 6: Giftige und ansteckende Stoffe

Class 6.1

Unterklasse 6.1: Toxische, giftige Stoffe

Bekanntermaßen für den Menschen giftig, um eine Gefahr für die Gesundheit während des Transports darzustellen, oder es wird vermutet, dass es für den Menschen giftig ist, weil es in eine toxische Kategorie fällt, wenn es an Labortieren getestet wird.

Ein reizendes Material wie Tränengas, das extreme Reizungen verursacht, insbesondere in geschlossenen Räumen

Class 6.1

Unterklasse 6.2: Biogefährdung

6.2.1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Reglements:

6.2.1.1 Infektiöse Stoffe sind Stoffe, von denen bekannt ist oder bei denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind definiert als Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten, Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die Krankheiten verursachen können bei

Menschen oder Tiere.

Anmerkung: Toxine aus pflanzlichen, tierischen oder bakteriellen Quellen, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Toxine, die nicht in Stoffen enthalten sind, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sollten für eine Klassifizierung in der Unterklasse 6.1 in Betracht gezogen und UN3172 zugeordnet werden.

6.2.1.2 Biologische Produkte sind von lebenden Organismen abgeleitete Produkte, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen der zuständigen nationalen Behörden, die besondere Zulassungsanforderungen haben können, hergestellt und vertrieben werden und entweder zur Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten bei Menschen oder Tieren oder zu damit verbundenen Entwicklungs-, Versuchs- oder Untersuchungszwecken verwendet werden. Dazu gehören unter anderem fertige oder unfertige Produkte wie Impfstoffe.

6.2.1.3 Kulturen sind das Ergebnis eines Verfahrens, mit dem Krankheitserreger absichtlich nachgewiesen werden. Diese Definition umfasst keine Patientenproben gemäß der Definition in 6.2.1.4.

6.2.1.4 Patientenproben sind solche, die direkt von Menschen oder Tieren entnommen werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ausscheidungen, Sekrete, Blut und seine Bestandteile, Abstriche von Gewebe und Gewebeflüssigkeit sowie Körperteile, die zu Zwecken wie Forschung, Diagnose, Untersuchung, Krankheitsbehandlung und Prävention transportiert werden.

6.2.1.5 Medizinische oder klinische Abfälle sind Abfälle, die bei der medizinischen Behandlung von Tieren oder Menschen oder in der Bioforschung anfallen.

6.2.2 Klassifizierung ansteckender Stoffe

6.2.2.1 Ansteckungsgefährliche Stoffe müssen in die Unterklasse 6.2 eingestuft und je nach Fall UN2814, UN2900, UN 3291 oder UN3373 zugeordnet werden.

6.2.2.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in die folgenden Kategorien eingeteilt.

6.2.2.2.1 Kategorie A:

Infektiöse Substanz, die in einer Form transportiert wird, die bei Exposition gegenüber ihr in der Lage ist, bei ansonsten gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung, lebensbedrohliche oder tödliche Krankheit zu verursachen. Indikative Beispiele für Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind in Tabelle 3.6.D. aufgeführt.

Hinweis: Eine Exposition liegt vor, wenn ein infektiöser Stoff außerhalb der Schutzverpackung freigesetzt wird, was zu körperlichem Kontakt mit Menschen oder Tieren führt.

a) Seuchengefährliche Stoffe, die diese Kriterien erfüllen und Krankheiten beim Menschen oder sowohl beim Menschen als auch bei Tieren verursachen, müssen der UN-Nummer 2814 zugeordnet werden. Infektiöse Stoffe, die nur bei Tieren Krankheiten verursachen, müssen der UN 2900 zugeordnet werden.

b) Die Zuordnung zu UN 2814 oder UN 2900 muss auf der Grundlage der bekannten Krankengeschichte und der Symptome der Quelle Mensch oder Tier, endemischer örtlicher Bedingungen oder fachlicher Beurteilung der individuellen Umstände des Quelle Mensch oder Tier erfolgen.

Notizen:

1. Der richtige Versandname für UN 2814 ist Infektiöse Stoffe, die den Menschen betreffen. Der richtige Versandname für UN 2900 ist Infektiöse Substanz, die nur Tiere betrifft.

2. Die folgende Tabelle ist nicht vollständig. Infektiöse Stoffe, einschließlich neuer oder aufkommender Krankheitserreger, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, aber die gleichen Kriterien erfüllen, müssen der Kategorie A zugeordnet werden. Darüber hinaus muss ein Stoff, wenn Zweifel bestehen, ob er die Kriterien erfüllt oder nicht, in die Kategorie A aufgenommen werden.

3. In der folgenden Liste sind die kursiv gedruckten Mikroorganismen Bakterien, Mykoplasmen, Rickettsien oder Pilze.

Bacillus anthracis (nur Kulturen)
Infectious substance
Brucella abortus (nur Kulturen)
Brucella melitensis (nur Kulturen)
Brucella suis (nur Kulturen)
Burkholderia mallei – Pseudomonas mallei – Glanders (nur Kulturen)
Burkholderia pseudomallei – Pseudomonas pseudomallei (nur Kulturen)
Chlamydia psittaci – avian strains (nur Kulturen)
Clostridium botulinum (nur Kulturen)
Coccidioides immitis (nur Kulturen)
Coxiella burnetii (nur Kulturen)
Crimean-Congo hemorrhagic fever virus
Dengue virus (nur Kulturen)
Eastern equine encephalitis virus (nur Kulturen)
Escherichia coli, verotoxigenic (nur Kulturen)
Ebola virus
Flexal virus
Francisella tularensis (nur Kulturen)
Guanarito virus
Hantaan virus
Hantavirus causing hemorragic fever with renal syndrome
Hendra virus
Hepatitis B virus (nur Kulturen)
Herpes B virus (nur Kulturen)
Human immunodeficiency virus (nur Kulturen)
Highly pathogenic avian influenza virus (nur Kulturen)
Japanese Encephalitis virus (nur Kulturen)
Junin virus
Kyasanur Forest disease virus
Lassa virus
Machupo virus
Marburg virus
Monkeypox virus
Mycobacterium tuberculosis (nur Kulturen)
Nipah virus
Omsk hemorrhagic fever virus
Poliovirus (nur Kulturen)
Rabies virus
Rickettsia prowazekii (nur Kulturen)
Rickettsia rickettsii (nur Kulturen)
Rift Valley fever virus
Russian spring-summer encephalitis virus (nur Kulturen)
Sabia virus
Shigella dysenteriae type 1 (nur Kulturen)
Tick-borne encephalitis virus (nur Kulturen)
Variola virus
Venezuelan equine encephalitis virus
West Nile virus (nur Kulturen)
Yellow fever virus (nur Kulturen)
Yersinia pestis (nur Kulturen)
African swine fever virus (nur Kulturen)
Avian paramyxovirus Type 1 – Velogenic Newcastle disease virus (nur Kulturen)
Classical swine fever virus (nur Kulturen)
Foot and mouth disease virus (nur Kulturen)
Goatpox virus (nur Kulturen)
Lumpy skin disease virus (nur Kulturen)
Mycoplasma mycoides – Contagious bovine pleuropneumonia(nur Kulturen)
Peste des petits ruminants virus (nur Kulturen)
Rinderpest virus (nur Kulturen)
Sheep-pox virus (nur Kulturen)
Swine vesicular disease virus (nur Kulturen)
Vesicular stomatitis virus (nur Kulturen)

6.2.2.2.2 Kategorie B:

Ein infektiöser Stoff, der die Kriterien für die Aufnahme in die Kategorie A nicht erfüllt. Infektiöse Stoffe der Kategorie B müssen der UN 3373 zugeordnet werden.

Hinweis: Die korrekte Versandbezeichnung von UN 3373 ist Diagnostische Proben oder Klinische Proben oder Biologischer Stoff, Kategorie B. Am 1. Januar 2007 wird die Verwendung der Versandbezeichnungen Diagnostische Proben und Klinische Proben voraussichtlich nicht mehr zulässig sein.

6.2.2.3 Ausnahmen

6.2.2.3.1 Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Mensch oder Tier Krankheiten hervorrufen, unterliegen nicht diesen Vorschriften, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

6.2.2.3.2 Stoffe, die Mikroorganismen enthalten, die für Mensch oder Tier nicht pathogen sind, unterliegen nicht diesen Vorschriften, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

6.2.2.3.3 Stoffe in einer Form, in der vorhandene Krankheitserreger neutralisiert oder inaktiviert wurden, so dass sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen, unterliegen nicht diesen Vorschriften, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

6.2.2.3.4 Umweltproben (einschließlich Lebensmittel- und Wasserproben), von denen kein signifikantes Infektionsrisiko ausgeht, fallen nicht unter diese Vorschriften, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

6.2.2.3.5 Getrocknete Blutflecken, die durch Auftragen eines Bluttropfens auf saugfähiges Material gewonnen werden, oder Tests zum Screening auf okkultes Blut im Stuhl sowie Blut oder Blutbestandteile, die zum Zwecke der Transfusion oder zur Herstellung von Blutprodukten für Transfusions- oder Transplantationszwecke gewonnen wurden, sowie Gewebe oder Organe, die zur Verwendung bei der Transplantation bestimmt sind, fallen nicht unter diese Vorschriften.

6.2.2.3.6 Patientenproben, bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass Krankheitserreger vorhanden sind, unterliegen nicht diesen Vorschriften, wenn die Probe in einer Verpackung verpackt ist, die jegliches Auslaufen verhindert und die mit den Worten "Exempt human specimen" bzw. "Exempt animal specimen" gekennzeichnet ist. Die Verpackung muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Die Verpackung muss aus drei Komponenten bestehen:

1. Ein dichtes Primärgefäß bzw. dichte Primärgefäße;

2. Eine auslaufsichere Sekundärverpackung; und

3. Eine Außenverpackung mit einer für ihr Fassungsvermögen, ihre Masse und ihren Verwendungszweck angemessenen Festigkeit und mit mindestens einer Fläche mit den Mindestabmessungen 100 mm × 100 mm;

b) Bei Flüssigkeiten muss das absorbierende Material in einer Menge, die ausreicht, um den gesamten Inhalt aufzunehmen, wie folgt sein

zwischen dem/den Primärbehälter(n) und der Sekundärverpackung so angeordnet ist, dass während des Transports eine Freisetzung oder ein Austreten eines flüssigen Stoffes nicht in die Außenverpackung gelangt und die Unversehrtheit des Polstermittels nicht beeinträchtigt wird;

c) Werden mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt, so müssen sie entweder einzeln umhüllt oder getrennt werden, um einen Kontakt zwischen ihnen zu vermeiden....

Hinweis: Bei der Feststellung, ob bei einer Patientenprobe eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass Krankheitserreger vorhanden sind, ist ein gewisses Maß an professionellem Urteilsvermögen erforderlich, um zu bestimmen, ob eine Substanz nach diesem Absatz ausgenommen ist. Diese Beurteilung sollte auf der bekannten Krankengeschichte, den Symptomen und den individuellen Umständen der Quelle, Mensch oder Tier, sowie den endemischen örtlichen Bedingungen beruhen.

Beispiele für Proben, die nach diesem Absatz befördert werden können, sind die Blut- oder Urintests zur Überwachung des Cholesterinspiegels, des Blutzuckerspiegels, des Hormonspiegels oder der prostataspezifischen Antigene (PSA); die Proben, die zur Überwachung der Organfunktion wie Herz-, Leber- oder Nierenfunktion bei Menschen oder Tieren mit nicht ansteckenden Krankheiten oder zur Überwachung therapeutischer Arzneimittel erforderlich sind; die Proben, die zu Versicherungs- oder Beschäftigungszwecken durchgeführt werden und dazu bestimmt sind, das Vorhandensein von Drogen oder Alkohol zu bestimmen; Schwangerschaftstests; Biopsien zum Nachweis von Krebs; und Antikörpernachweise bei Menschen oder Tieren.

6.2.3 Biologische Produkte

6.2.3.1 Für die Zwecke dieser Vorschriften werden biologische Produkte in die folgenden Gruppen eingeteilt:

(a) solche, die gemäß den Anforderungen der zuständigen nationalen Behörden hergestellt und verpackt und zum Zwecke der Endverpackung oder des Vertriebs sowie zur Verwendung für die persönliche Gesundheitspflege durch medizinisches Fachpersonal oder Einzelpersonen transportiert werden. Die Stoffe dieser Gruppe unterliegen nicht diesen Vorschriften

b) diejenigen, die nicht unter Absatz a) fallen und von denen bekannt ist oder vernünftigerweise angenommen wird, dass sie ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten und die die Kriterien für die Aufnahme in die Kategorie A oder B erfüllen. Die Stoffe dieser Gruppe müssen gegebenenfalls UN2814, UN2900 oder UN3373 zugeordnet werden.

Hinweis: Einige lizenzierte biologische Produkte können nur in bestimmten Teilen der Welt eine biologische Gefahr darstellen. In diesem Fall können die zuständigen Behörden verlangen, dass diese biologischen Produkte den örtlichen Anforderungen an ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen oder andere Beschränkungen auferlegen.

6.2.4 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen

6.2.4.1 Genetisch veränderte Mikroorganismen, die nicht der Definition eines ansteckenden Stoffes entsprechen, müssen gemäß Unterabschnitt 3.9 eingestuft werden.

6.2.5 Medizinische oder klinische Abfälle

6.2.5.1 Medizinische oder klinische Abfälle, die infektiöse Stoffe der Kategorie A enthalten, müssen je nach Fall UN2814 oder UN2900 zugeordnet werden. Medizinische oder klinische Abfälle, die infektiöse Stoffe der Kategorie B enthalten, müssen der UN-Nummer 3291 zugeordnet werden.

6.2.5.2 Medizinische oder klinische Abfälle, bei denen eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie infektiöse Stoffe enthalten, müssen der UN-Nummer 3291 zugeordnet werden. Anmerkung: Die korrekte Versandbezeichnung für UN3291 ist Klinischer Abfall, nicht spezifiziert, n.a.g. oder (Bio-)Medizinischer Abfall, n.a.g. oder Reglementierter Medizinischer Abfall, n.a.g..

6.2.5.3

6.2.6 Befallene Tiere

6.2.6.1 Ein lebendes Tier, das absichtlich infiziert wurde und von dem bekannt ist oder vermutet wird, dass es eine ansteckende Substanz enthält, darf nicht auf dem Luftweg transportiert werden, es sei denn, die enthaltene ansteckende Substanz kann nicht auf andere Weise befördert werden. Infizierte Tiere dürfen nur unter Bedingungen transportiert werden, die von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt wurden.

6.2.6.2 Sofern ein infektiöser Stoff nicht auf andere Weise versendet werden kann, dürfen keine lebenden Tiere für den Versand eines solchen Stoffes verwendet werden.

6.2.6.3 Tierkörper, die von Krankheitserregern der Kategorie A befallen sind oder die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, müssen je nach Fall UN 2814 oder UN 2900 zugeordnet werden. Andere Tierkörper, die von Krankheitserregern der Kategorie B befallen sind, müssen gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen befördert werden.

6.2.7 Patient Specimens Patient specimens must be assigned to UN 2814, UN 2900 or UN 3373 as appropriate except if they comply with 6.2.2.3