IMO Classes

The Carriage of dangerous goods and marine pollutants in sea-going ships is respectively regulated in the International Convention for the Safety of the Life at Sea (SOLAS) and the International Convention for the Prevention of pollution from Ships (MARPOL).

Relevant parts of both SOLAS and MARPOL have been worked out in great detail and are included in the International Maritime Dangerous Goods (IMDG) Code, thus making this Code the legal instrument for maritime transport of dangerous goods and marine pollutants. As of 1st January 2004, the IMDG Code will become a mandatory requirement.

Classification of dangerous goods

For all modes of transport (sea, air, rail, road and inland waterways) the classification (grouping) of dangerous goods, by type of risk involved, has been drawn up by the UNITED NATIONS Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods (UN).

Klasse 5 Oxidationsmittel und organische Peroxide

Class 5.1

Unterklasse 5.1: Oxidationsmittel

Oxidationsmittel (Abteilung 5.1) bezeichnet ein Material, das im Allgemeinen unter Bildung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien verursachen oder verbessern kann.

1. Ein fester Werkstoff gilt als Werkstoff der Unterklasse 5.1, wenn seine mittlere Brenndauer bei einer Prüfung nach dem UN-Handbuch für Prüfungen und Kriterien kleiner oder gleich der Brenndauer eines 3:7-Kaliumbromat-Cellulose-Gemisches ist.

2. Ein flüssiges Material gilt als Material der Unterklasse 5.1, wenn es sich bei der Prüfung nach dem UN-Handbuch für Prüfungen und Kriterien spontan entzündet oder seine mittlere Zeit für einen Druckanstieg von 690 kPa auf 2070 kPa kleiner ist als die Zeit eines 1:1-Salpetersäure(65 Prozent)/Zellulose-Gemisches.

Class 5.2

Unterklasse 5.2: Organische Peroxide - die meisten brennen schnell
und sind empfindlich gegenüber Stößen oder Reibung

Organisches Peroxid (Abteilung 5.2) bezeichnet jede organische Verbindung, die Sauerstoff (O) in der bivalenten -O-O-Struktur enthält und als Derivat von Wasserstoffperoxid angesehen werden kann, wobei eines oder mehrere der Wasserstoffatome durch organische Reste ersetzt wurden, es sei denn, einer der folgenden Absätze gilt:

1. Der Werkstoff entspricht der Definition eines Sprengstoffs gemäß Unterabschnitt C dieses Teils, wobei er in diesem Fall als Sprengstoff einzustufen ist;

2. Es ist verboten, das Material gemäß 49CFR 172.101 dieses Unterkapitels oder 49CFR 173.21 zum Transport anzubieten;

3. Der stellvertretende Sachbearbeiter für Gefahrstoffsicherheit hat festgestellt, dass das Material keine Gefahr darstellt, die mit einem Material der Sparte 5.2 verbunden ist; oder

4. Das Material erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

1. Für Materialien, die nicht mehr als 1,0 Prozent Wasserstoffperoxid enthalten, beträgt der verfügbare Sauerstoff, berechnet nach der Gleichung in Absatz (a)(4)(ii) dieses Abschnitts, nicht mehr als 1,0 Prozent, oder

2. Für Materialien, die mehr als 1,0 Prozent, aber nicht mehr als 7,0 Prozent Wasserstoffperoxid enthalten